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252  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  III.  8  521—529.

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§  521.  [459.]  Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  auf
kleineren  Fahrzeugen  (Küstenfahrern  und  dergleichen)  die  Führung
eines  Tagebuchs  nicht  erforderlich  ist.

8  522.  1490.]  Der  Schiffer  hat  über  alle  Unfälle,  die  sich
während  der  Reise  ereignen,  sie  mögen  den  Verlust  oder  die  Beschädigung
  des  Schiffes  oder  der  Ladung,  das  Einlaufen  in  einen
Nothhafen  oder  einen  sonstigen  Nachtheil  zur  Folge  haben,  mit  Zuziehung
  aller  Personen  der  Schiffsbesatzung  oder  einer  genügenden
Anzahl  von  ihnen  eine  Verklarung  abzulegen.

Die  Verklarung  ist  ohne  Verzug  zu  bewirken  und  zwar:

im  Bestimmungshafen  oder  bei  mehreren  Bestimmungshäfen
in  demjenigen,  welchen  das  Schiff  nach  dem  Unfalle  zuerst
  erreicht;

im  Nothhafen,  sofern  in  diesem  reparirt  oder  gelöscht  wird;

am  ersten  geeigneten  Orte,  wenn  die  Reise  endet,  ohne  daß
der  Bestimmungshafen  erreicht  wird.

Ist  der  Schiffer  gestorben  oder  außer  Stande,  die  Aufnahme
der  Verklarung  zu  bewirken,  so  ist  hierzu  der  im  Range  nächste
Schiffsoffizier  berechtigt  und  verpflichtet.

§  523.  I491.]  Die  Verklarung  muß  einen  Bericht  über  die
erheblichen  Begebenheiten  der  Reise,  namentlich  eine  vollständige  und
deutliche  Erzählung  der  erlittenen  Unfälle  unter  Angabe  der  zur
Abwendung  oder  Verringerung  der  Nachtheile  angewendeten  Mittel,
enthalten.

§  524.  492.]  Im  Gebiete  dieses  Gesetzbuchs  muß  die  Verklarung,
  unter  Vorlegung  des  Tagebuchs  und  eines  Verzeichnisses
aller  Personen  der  Schiffsbesatzung,  bei  dem  zuständigen  Gericht:
angemeldet  werden.

Das  Gericht  hat  nach  Eingang  der  Anmeldung  sobald  als
thunlich  die  Verklarung  aufzunehmen.

Der  dazu  anberaumte  Termin  wird  in  geeigneter  Weise  öffentlich
  bekannt  gemacht,  sofern  die  Umstände  einen  solchen  Aufenthalt
gestatten.

Die  Interessenten  von  Schiff  und  Ladung  sowie  die  etwa  sonst
bei  dem  Unfalle  Betheiligten  sind  berechtigt,  selbst  oder  durch  Vertreter
  der  Ablegung  der  Verklarung  beizuwohnen.

Die  Verklarung  geschieht  auf  der  Grundlage  des  Tagebuchs.
Kann  das  geführte  Tagebuch  nicht  beigebracht  werden  oder  ist  ein
Tagebuch  nicht  geführt  (§  521),  so  ist  der  Grund  hiervon  anzugeben.

1  Nach  G  8./11.  67  (BGl  S.  143)  sind  im  Auslande  die  Bundeskonsulate
  dazu  zuständig.