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Schiffer.  253

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8  525.  (493.])  Der  Richter  ist  befugt,  außer  den  gestellten
noch  andere  Personen  der  Schiffsbesatzung,  deren  Abhörung  er  angemessen
  findet,  zu  vernehmen.  Er  kann  zum  Zwecke  besserer  Aufklärung
  dem  Schiffer  sowie  jeder  anderen  Person  der  Schiffsbesatzung
geeignete  Fragen  zur  Beantwortung  vorlegen.

Der  Schiffer  und  die  zugezogenen  übrigen  Personen  der  Schiffsbesatzung
  haben  ihre  Aussagen  zu  beschwören.

Die  über  die  Verklarung  ausgenommene  Verhandlung  ist  in

rschrift  aufzubewahren  und  jedem  Betheiligten  auf  Verlangen  eine
beglaubigte  Abschrift.  zu  ertheilen.

8526.  I495.]  Rechtsgeschäfte,  die  der  Schiffer  eingeht,  während
sich  das  Schiff  im  Heimathshafen  befindet,  sind  für  den  Rheder  nur
dann  verbindlich,  wenn  der  Schiffer  auf  Grund  einer  Vollmacht
gehandelt  hat  oder  wenn  ein  anderer  besonderer  Verpflichtungsgrund
vorhanden  ist.

Zur  Annahme  der  Schiffsmannschaft  ist  der  Schiffer  auch  im
Leimathshafen  befugt.

§  527.  [496.]  Befindet  sich  das  Schiff  außerhalb  des  Heimathshafens,
  so  ist  der  Schiffer  Dritten  gegenüber  kraft  seiner  Anstellung
befugt,  für  den  Rheder  alle  Geschäfte  und  Rechtshandlungen  vor—
dunehmen,  welche  die  Ausrüstung,  die  Bemannung,  die  Verprovian—
tirung  und  die  Erhaltung  des  Schiffes  sowie  überhaupt  die  Ausführung
  der  Reise  mit  sich  bringen.

v  Diese  Befugniß  erstreckt  sich  auch  auf  die  Eingehung  von  Fracht—
derträgen;  sie  erstreckt  sich  ferner  auf  die  Anstellung  von  Klagen,
le  sich  auf  den  Wirkungskreis  des  Schiffers  beziehen.

8  528.  [497.]  Zur  Aufnahme  von  Darlehen,  zur  Eingehung
von  Käufen  auf  Borg  sowie  zum  Abschluß  ähnlicher  Kreditgeschäfte
ist  der  Schiffer  nur  dann  befugt,  wenn  es  zur  Erhaltung  des
a  chiffes  oder  zur  Ausführung  der  Reise  nothwendig,  und  nur  in—
öweit,  als  es  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  ist.

in  Bodmereigeschäft  einzugehen,  ist  er  nur  dann  befugt,  wenn  es
r  Ausführung  der  Reise  nothwendig,  und  nur  insoweit,  als  es  zur
efriedigung  des  Bedürfnisses  erforderlich  ist.
Die  Gültigkeit  des  Geschäfts  ist  weder  von  der  wirklichen  Vergemung
  noch  von  der  Zweckmäßigkeit  der  unter  mehreren  Kreditd
  )khäften  getroffenen  Wahl  noch  von  dem  Umstand  abhängig,  ob
*“  Schiffer  das  erforderliche  Geld  zur  Verfügung  gestanden  hat,  es
denn,  daß  der  Dritte  in  bösem  Glauben  war.

schä  8  529.  [498.]  Auf  den  persönlichen  Kredit  des  Rheders  Geafte
  abzuschließen,  insbesondere  Wechselverbindlichkeiten  für  den
eder  einzugehen,  ist  der  Schiffer  nur  auf  Grund  einer  ihn  hierzu