—  —

254  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  III.  §  530—536.

—  —
—  —

ermächtigenden  Vollmacht  (8  486  Absatz.  1  Nr.  1)  befugt.  Verhaltungsmaßregeln
  und  dienstliche  Anweisungen,  die  der  Schiffer  vom
Rheder  erhält,  genügen  nicht,  die  persönliche  Haftung  des  Rheders
dem  Dritten  gegenüber  zu  begründen.

§  530.  1499.]  Die  Befugniß  zum  Verkaufe  des  Schiffes  hat
der  Schiffer  nur  im  Falle  dringender  Nothwendigkeit  und  nur,
nachdem  diese  durch  das  Ortsgericht  nach  Anhörung  von  Sachvperständigen
  und  mit  Zuziehung  des  deutschen  Konsuls,  wo  ein  solcher
vorhanden,  festgestellt  ist.

Ist  keine  Gerichtsbehörde  und  auch  keine  andere  Behörde,  welche
die  Untersuchung  übernimmt,  am  Orte  vorhanden,  so  hat  der  Schiffer
zur  Rechtfertigung  seines  Verfahrens  das  Gutachten  von  Sachverständigen
  einzuholen  und,  wenn  dies  nicht  möglich  ist,  sich  mit
anderen  Beweisen  zu  versehen.

Der  Verkauf  muß  öffentlich  geschehen.

§  531.  1500.]  Der  Rheder,  welcher  die  gesetzlichen  Befugnisse
des  Schiffers  beschränkt  hat,  kann  dem  Dritten  die  Nichteinhaltung
dieser  Beschränkungen  nur  entgegensetzen,  wenn  sie  dem  Dritten
bekannt  waren.

8  532.  1501.]  Hat  der  Schiffer  ohne  besonderen  Auftrag  für
Rechnung  des  Rheders  aus  eigenen  Mitteln  Vorschüsse  geleistet  oder
sich  personlich  verpflichtet,  so  stehen  ihm  gegen  den  Rheder  wegen
des  Ersatzes  keine  größeren  Rechte  als  einem  Dritten  zu.

§  533.  1502.]  Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Schiffer
in  seiner  Eigenschaft  als  Führer  des  Schiffes,  sei  es  mit,  sei  es  ohne
Bezeichnung  des  Rheders,  innerhalb  seiner  gesetzlichen  Befugnisse
schließt,  wird  der  Rheder  dem  Dritten  gegenüber  berechtigt  und  die
Haftung  des  Rheders  mit  Schiff  und  Fracht  begründet.

Der  Schiffer  selbst  wird  dem  Dritten  durch  das  Rechtsgeschäft
nicht  verpflichtet,  es  sei  denn,  daß  er  eine  Gewährleistung  für  die
Erfüllung  übernimmt  oder  seine  Befugnisse  überschreitet.  Die  Haftung
des  Schiffers  nach  Maßgabe  der  88  511,  512  wird  hierdurch  nicht
ausgeschlossen.

§  534.  I503.]  Auch  dem  Rheder  gegenüber  sind  für  den
Umfang  der  Befugnisse  des  Schiffers  die  Vorschriften  der  88  526
bis  530  maßgebend,  soweit  nicht  der  Rheder  diese  Befugnisse  beschränkt
  hat.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  von  dem  Zustande  des  Schiffes
den  Begebnissen  der  Reisen,  den  von  ihm  geschlossenen  Verträgen  un
den  anhängig  gewordenen  Prozessen  den  Rheder  in  fortlaufender
Kenntniß  zu  erhalten  und  in  allen  erheblichen  Fällen,  namentlich  in
den  Fällen  der  88  528,  530  oder  wenn  er  eine  Reise  zu  ändern