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Schiffer.  255

oder  einzustellen  sich  genöthigt  findet,  oder  bei  außergewöhnlichen
eparaturen  und  Anschaffungen,  die  Ertheilung  von  Verhaltungsmaßregeln
  nachzusuchen,  sofern  die  Umstände  es  gestatten.
Zu  außergewöhnlichen  Reparaturen  und  Anschaffungen,  selbst
wenn  er  sie  mit  den  ihm  zur  Verfügung  stehenden  Mitteln  des

abeers  bestreiten  kann,  darf  er  nur  im  Falle  der  Nothwendigkeit
reiten.  „

Wenn  er  sich  das  zur  Bestreitung  eines  Bedürfnisses  nöthige
Geld  nicht  anders  verschaffen  kann  als  durch  Bodmerei  oder  durch
den  Verkauf  von  entbehrlichem  Schiffszubehör  oder  von  entbehrlichen
Schiffsvorräthen,  so  hat  er  diejenige  Maßregel  zu  ergreifen,  welche
ur  den  Rheder  mit  dem  geringsten  Nachtheile  verbunden  ist.

Er  muß  dem  Rheder  nach  der  Rückkehr  in  den  Heimathshafen
und  außerdem,  so  oft  es  verlangt  wird,  Rechnung  legen.

8  535.  504.]  Im  Interesse  der  Ladungsbetheiligten  hat  der
Schiffer  während  der  Reise  zugleich  für  das  Beste  der  Ladung  nach
Möglichkeit  Sorge  zu  tragen.

Werden  zur  Abwendung  oder  Verringerung  eines  Verlustes  besondere
  Maßregeln  erforderlich,  so  liegt  ihm  ob,  das  Interesse  der
-adungsbethciligten  als  deren  Vertreter  wahrzunehmen,  wenn  thunich
  ihre  Anweisungen  einzuholen  und,  soweit  es  den  Verhältnissen
entspricht,  zu  befolgen,  sonst  aber  nach  eigenem  Ermessen  zu  verlahren
  und  überhaupt  thunlichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Ladungsbetheiligten
  von  solchen  Vorsfällen  und  den  dadurch  veranlaßten  Maßregeln
  schleunigst  in  Kenntniß  gesetzt  werden.

Er  ist  in  solchen  Fällen  namentlich  auch  berechtigt,  die  Ladung
ganz  oder  zu  einem  Theile  zu  löschen,  äußerstenfalls,  wenn  ein  erbeblicher
  Verlust  wegen  drohenden  Verderbs  oder  aus  sonstigen

runden  anders  nicht  abzuwenden  ist,  zu  verkaufen  oder  behufs  der
eschaffung  der  Mittel  zu  ihrer  Erhaltung  und  Weiterbeförderung
zu  verbodmen,  sowie  im  Falle  der  Anhaltung  oder  Aufbringung  zu
reklamiren  oder,  wenn  sie  auf  andere  Weise  seiner  Verfügung  entbogen
  ist,  ihre  Wiedererlangung  außergerichtlich  und  gerichtlich  zu
betreiben.  ·

„8  536.  [505.]  Wird  die  Fortsetzung  der  Reise  in  der  ursprünglichen
  Richtung  durch  einen  Zufall  verhindert,  so  ist  der
a  iffer  befugt,  die  Reise  in  einer  anderen  Richtung  fortzusetzen  oder
ie  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  einzustellen  oder  nach  dem  Abbungshafen
  zurückzukehren,  je  nachdem  es  den  Verhältnissen  und  den
Voglichst  zu  berücksichtigenden  Anweisungen  entspricht.

v  Im  Falle  der  Auflösung  des  Frachtvertrags  hat  er  nach  den
orschriften  des  §  632  zu  verfahren.