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256  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  III.  8  537—549.

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§  537.  1506.]  Auf  den  persönlichen  Kredit  der  Ladungsbetheiligten
  Geschäfte  abzuschließen,  ist  der  Schiffer  auch  in  den
Fällen  des  §  535  nur  auf  Grund  einer  ihn  hierzu  ermächtigenden
Vollmacht  befugt.

§  538.  1507.]  Außer  den  Fällen  des  8  535  ist  der  Schiffer
zur  Verbodmung  der  Ladung  oder  zur  Verfügung  über  Ladungstheile
durch  Verkauf  oder  Verwendung  nur  befugt,  soweit  es  zum  Zwecke
der  Reise  nothwendig  ist.

§  539.  I508.]  Gründet  sich  das  Bedürfniß  auf  eine  große
Haverei  und  kann  der  Schiffer  ihm  durch  verschiedene  Maßregeln
abhelfen,  so  hat  er  diejenige  Maßregel  zu  ergreifen,  welche  für  die
Betheiligten  mit  dem  geringsten  Nachtheile  verbunden  ist.

§  540.  [509.]  Liegt  der  Fall  einer  großen  Haverei  nicht  vor,
so  ist  der  Schiffer  zur  Verbodmung  der  Ladung  oder  zur  Verfügung
  über  Ladungstheile  durch  Verkauf  oder  Verwendung  nur  befugt,
  wenn  er  dem  Bedürfniß  auf  anderem  Wege  nicht  abhelfen  kann
oder  wenn  die  Wahl  eines  anderen  Mittels  einen  unverhältnißmäßigen
  Schaden  für  den  Rheder  zur  Folge  haben  würde.

Auch  in  diesen  Fällen  kann  er  die  Ladung  nur  zusammen  mit
dem  Schiffe  und  der  Fracht  verbodmen  (8  680  Absatz  2).  «

Er  hat  die  Verbodmung  vor  dem  Verkaufe  zu  wählen,  es  sei
denn,  daß  die  Verbodmung  einen  unverhältnißmäßigen  Schaden  für
den  Rheder  zur  Folge  haben  würde.

§  541.  [510.]  Die  Verbodmung  der  Ladung  oder  die  Verfügung
  über  Ladungstheile  durch  Verkauf  oder  Verwendung  wird
in  den  Fällen  des  §  540  als  ein  für  Rechnung  des  Rheders  abgeschlossenes
  Kreditgeschäft  (§  528,  §  754  Nr.  6)  angesehen.

§  542.  1511.]  In  Bezug  auf  die  Gültigkeit  der  in  den  Fällen
der  §§  535,  538  bis  540  von  dem  Schiffer  abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte
  finden  die  Vorschriften  des  §  529  Absatz  2  Anwendung.

§  543.  1513.]  Was  der  Schiffer  vom  Befrachter,  Ablader  oder
Ladungsempfänger  außer  der  Fracht  als  Kaplaken,  Primage  oder
sonst  als  Belohnung  oder  Entschädigung,  gleichviel  unter  welchem
Namen,  erhält,  hater  dem  Rheder  als  Einnahme  in  Rechnung  zubringen.

§  544.  I514.]  Der  Schiffer  darf  ohne  Einwilligung  des
Rheders  für  eigene  Rechnung  keine  Güter  verladen.  Handelt  er
dieser  Vorschrift  zuwider,  so  hat  er  dem  Rheder  die  höchste  am  Abladungsorte
  zur  Abladungszeit  für  solche  Reisen  und  Güter  bedungene
  Fracht  zu  erstatten,  unbeschadet  des  Anspruchs  des  Rheders
auf  den  Ersatz  eines  ihm  verursachten  höheren  Schadens.  1

§  545.  1515.]  Der  Schiffer  kann,  selbst  wenn  das  Gegentheil