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Schiffer.  257

vereinbart  ist,  jederzeit  von  dem  Rheder  entlassen  werden,  jedoch  un—
beschadet  seines  Anspruchs  auf  Entschädigung.

§  546.  [516.]  Erfolgt  die  Entlassung,  weil  der  Schiffer  untüchtig
  befunden  ist  oder  weil  er  seiner  Pflicht  nicht  genügt,  so  erält

  er  nur  dasjenige,  was  er  von  der  Heuer  einschließlich  aller  sonst
bedungenen  Vortheile  bis  dahin  verdient  hat.

8  547.1  (517.]  Wird  ein  Schiffer,  der  für  eine  bestimmte
Reise  angestellt  ist,  entlassen,  weil  die  Reise  wegen  Krieg,  Embargo
oder  Blokade  wegen  eines  Einfuhr=  oder  Ausfuhrverbots  oder
wegen  eines  anderen  Schiff  oder  Ladung  betreffenden  Zufalls  nicht
angetreten  oder  fortgesetzt  werden  kann,  so  erhält  er  gleichfalls  nur
asjenige,  was  er  von  der  Heuer  einschließlich  aller  sonst  bedungenen

ortheile  bis  dahin  verdient  hat.  Dasselbe  gilt,  wenn  ein  auf  unestimmte
  Zeit  angestellter  Schiffer  aus  einem  der  angeführten  Gründe
entlassen  wird,  nachdem  er  die  Ausführung  einer  bestimmten  Reise
ubernommen  hat.
Erfolgt  in  diesen  Fällen  die  Entlassung  während  der  Reise,
so  kann  der  Schiffer  außerdem  nach  seiner  Wahl  entweder  freie  Rückbeförderung
  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  oder  eine
entsprechende  Vergütung  beanspruchen.
Ein  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs  begründeter  Anspruch
  auf  freie  Rückbeförderung  umfaßt  auch  den  Unterhalt  während
er  Reise,  sowie  die  Beförderung  der  Sachen  des  Schiffers.
8  548.#2  1518.]  Wird  ein  Schiffer,  der  auf  unbestimmte  Zeit
engestellt  ist,  aus  anderen  als  den  in  den  88  546,  547  angeführten
ründen  entlassen,  nachdem  er  die  Ausführung  einer  bestimmten
eise  übernommen  hat,  so  erhält  er  außer  demjenigen,  was  ihm
dach  den  Vorschriften  des  8  547  gebührt,  als  Entschädigung  noch
ie  Heuer  für  einen  Monat,  und  für  die  nach  §  73  der  Seemannsordnung
  zu  berechnende  voraussichtliche  Dauer  seiner  Reise  nach
em  Rückbeförderungshafen.
g  8  549.  (519.]  War  die  Heuer  nicht  zeitweise,  sondern  in
Faucch  und  Bogen  für  die  ganze  Reise  bedungen,  so  wird  in  den
Vllen  der  §§  546  bis  548  die  verdiente  Heuer  mit  Rücksicht  auf
sonzwvollen  Heuerbetrag  nach  dem  Verhältnisse  der  geleisteten  Dienste
!5  le  des  etwa  zurückgelegten  Theiles  der  Reise  bestimmt.  Zur  Erittelung
  der  Heuer  für  einzelne  Monate  wird  die  durchschnittliche
—#  der  Reise  einschließlich  der  Ladungs=  und  Löschungszeit

In  der  Fassung  des  G  2./6.  02  (R#Bl  218).
Fassung  des  G  v.  2./6.  02  (Nl  218).
*  Desgl.

Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  17