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258  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  III.  8  550—553.

unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit  des  Schiffes  in  Ansatz  gebracht
  und  danach  die  Heuer  für  die  einzelnen  Monate  berechnet.
Bei  Berechnung  der  Heuer  für  einzelne  Tage  wird  der  Monat  zu
dreißig  Tagen  gerechnet.

§  550.  1520.]  Endet  die  Rückreise  des  Schiffes  nicht  in  dem
Heimathshafen  und  war  der  Schiffer  für  die  Ausreise  und  die  Rückreise
  oder  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt,  so  hat  der  Schiffer  Anspruch
  auf  freie  Rückbeförderung  nach  dem  Hafen,  wo  er  geheuert
worden  ist,  und  auf  Fortbezug  der  Heuer  während  der  Reise  oder
nach  seiner  Wahl  auf  eine  entsprechende  Vergütung.

§  551.  1521.]  Der  Schiffer,  welcher  auf  unbestimmte  Zeit  angestellt
  ist,  muß,  sobald  er  seine  Reise  angetreten  hat,  im  Dienste
verbleiben,  bis  das  Schiff  in  den  Heimathshafen  oder  in  einen  inländischen
  Hafen  zurückgekehrt  und  die  Entlöschung  erfolgt  ist.

Er  kann  jedoch  seine  Entlassung  fordern,  wenn  seit  der  ersten
Abreise  zwei  oder  drei  Jahre  verflossen  sind,  je  nachdem  sich  das
Schiff  zur  Zeit  der  Kündigung  in  einem  europäischen  oder  in  einem
außereuropäischen  Hafen  befindet.  Er  hat  in  einem  solchen  Falle
dem  Rheder  die  zu  seiner  Ersetzung  erforderliche  Zeit  zu  gewähren
und  den  Dienst  inzwischen  fortzusetzen,  jedenfalls  die  laufende  Reise
zu  beendigen.

Ordnet  der  Rheder  sofort  nach  der  Kündigung  die  Rückreise
an,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  das  Schiff  zurückzuführen.

§  552.  1522.1]  Die  Schiffspart,  mit  welcher  der  Schiffer  auf
Grund  einer  mit  den  übrigen  Rhedern  getroffenen  Vereinbarung  als
Mitrheder  an  dem  Schiffe  betheiligt  ist,  ist  im  Falle  seiner  unfreiwilligen
  Entlassung  auf  sein  Verlangen  von  den  Mitrhedern  gegen
Auszahlung  des  durch  Sachverständige  zu  bestimmenden  Schätzungswerths
  zu  übernehmen.  Dieses  Recht  des  Schiffers  erlischt,  wenn  er
die  Erklärung,  davon  Gebrauch  zu  machen,  ohne  Grund  verzögert.

§  553.  (523.]1  Falls  der  Schiffer  nach  Antritt  des  Dienstes  erkrankt
  oder  eine  Verletzung  erleidet,  trägt  der  Rheder  die  Kosten  der
Verpflegung  und  Heilbehandlung.  Vorbehaltlich  der  Vorschrift  im
Abs.  2  erstreckt  sich  diese  Verpflichtung:

1.  wenn  der  Schiffer  wegen  der  Krankheit  oder  Verletzung  die  Reise
nicht  antritt,  bis  zum  Ablaufe  von  sechsundzwanzig  Wochen  seit
der  Erkrankung  oder  Verletzung;

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1  In  der  Fassung  des  G  2./6.02  (R#Bl  219)  und  des  G  12./5.  04,  3.

G  8./11.  67,  35  (BG  Bl  S.  143).  Die  Bundeskonsulate  sind  befugt,  an  Stelle
eines  gestorbenen,  erkrankten  oder  sonst  zur  Führung  des  Schiffes  untaugli

gewordenen  Schiffers  auf  den  Antrag  der  Betheiligten  einen  neuen  Schiffsführer
einzusetzen.