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Schiffer.  259

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2.  wenn  er  die  Reise  angetreten  hat,  bis  zum  Ablaufe  von  sechs—
undzwanzig  Wochen  nach  dem  Verlassen  des  Schiffes.

Bei  Verletzung  infolge  eines  Betriebsunfalls  werden  die  Fristen
im  Abs.  1  auf  dreizehn  Wochen  beschränkt,  im  Falle  der  Nr.  2  jedoch
nur,  wenn  der  Schiffer  das  Schiff  in  einem  deutschen  Hafen  verläßt,
oder  wenn  er  aus  einem  außerdeutschen  Hafen  in  die  Krankenanstalt
eines  deutschen  Hafens  überführt  wird.  Die  Verpflichtung  des  Rheders
hört  dem  Verletzten  gegenüber  auf,  sobald  und  soweit  die  Berufsgenossenschaft
  die  Fürsorge  übernimmt.

Der  Rheder  ist  berechtigt,  die  Verpflegung  und  Heilbehandlung
dem  Schiffer  in  einer  Krankenanstalt  zu  gewähren.  Hat  der  Schiffer
einen  Wohnsitz  an  dem  Orte,  wo  er  das  Schiff  verläßt,  oder  an  dem

rte  der  Krankenanstalt,  in  welche  er  ausgenommen  werden  soll,

o  kann  die  Aufnahme  nur  erfolgen:

I.  für  den  Schiffer,  welcher  verheiratet  ist  oder  eine  eigene  Haushaltung
  hat,  oder  Mitglied  der  Haushaltung  seiner  Familie
ist,  mit  seiner  Zustimmung,  oder  unabhängig  von  derselben,
wenn  die  Art  der  Krankheit  Anforderungen  an  die  Behandlung
  oder  Verpflegung  stellt,  welchen  in  der  Familie  des  Erkrankten
  oder  Verletzten  nicht  genügt  werden  kann,  oder  wenn
die  Krankheit  eine  ansteckende  ist,  oder  wenn  der  Zustand  oder
das  Verhalten  des  Schiffers  eine  fortgesetzte  Beobachtung  erfordert;


2.  in  sonstigen  Fällen  unbedingt.

Ein  Schiffer,  der  wegen  Krankheit  oder  Verletzung  außerhalb
des  Reichsgebiets  zurückgeblieben  ist,  kann  mit  seiner  Einwilligung
und  der  des  behandelnden  Arztes  oder  des  Seemannsamts  nach
S#em  deutschen  Hafen  in  eine  Krankenanstalt  überführt  werden.
Ist  der  Schiffer  außer  Stande  die  Zustimmung  zu  erteilen,  oder
verweigert  er  sie  ohne  berechtigten  Grund,  so  kann  sie  nach  Anrung
  eines  Arztes  durch  dasjenige  Seemannsamt  ersetzt  werden,
in  dessen  Bezirke  der  Schiffer  sich  zur  Zeit  befindet.

Der  Schiffer,  welcher  sich  der  Heilbehandlung  ohne  berechtigten
Grund  entzieht  und  hierdurch  nach  ärztlichem  Gutachten  die  Heilung
bereitelt  oder  wesentlich  erschwert  hat,  verliert  den  Anspruch  auf
estenfreie  Verpflegung  und  Heilbehandlung.  Ueber  die  Berechticung
  des  Grundes,  sowie  über  Beginn  und  Dauer  des  Verlustes
entscheidet  vorläufig  das  Seemannsamt.

Falls  der  Schiffer  nicht  mit  dem  Schiffe  nach  dem  Heimathshafen,
  oder  dem  Hafen,  wo  er  geheuert  worden  ist,  zurückkehrt,
gebührt  ihm  ferner  freie  Zurückbeförderung  (8  547)  oder  nach  seiner

ahl  eine  entsprechende  Vergütung.

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