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260  H#  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  III.  §  553a—555.  Abschn.  IV.  8  556.

§  553a.1  Die  Heuer,  einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile,
  bezieht  der  erkrankte  oder  verletzte  Schiffer:
wenn  er  die  Reise  nicht  antritt,  bis  zur  Einstellung  des
Dienstes;
wenn  er  die  Reise  angetreten  hat,  bis  zu  dem  Tage,  an  welchem
er  das  Schiff  verläßt.
Der  Bezug  der  Heuer  wird  während  des  Aufenthalts  in  einer
Krankenanstalt  nicht  gekürzt.
Ist  der  Schiffer  bei  Vertheidigung  des  Schiffes  zu  Schaden
gekommen,  so  hat  er  überdies  auf  eine  angemessene,  erforderlichen
Falles  von  dem  Richter  zu  bestimmende  Belohnung  Anspruch.

§  553b.2  Auf  den  Schiffer,  welcher  die  Krankheit  oder  Verletzung
  durch  eine  strafbare  Handlung  sich  zugezogen  oder  den  Dienst
widerrechtlich  verlassen  hat,  finden  die  §§  553,  553a  keine  Anwendung.


§  554.  1524.]  Stirbt  der  Schiffer  nach  dem  Antritte  des
Dienstes,  so  hat  der  Rheder  die  bis  zum  Todestage  verdiente  Heuer
einschließlich  aller  sonst  bedungenen  Vortheile  zu  entrichten;  ist  der
Tod  nach  dem  Antritte  der  Reise  erfolgt,  so  hat  der  Rheder  auch
die  Beerdigungskosten  zu  tragen.

Wird  der  Schiffer  bei  Vertheidigung  des  Schiffes  getödtet,  so
hat  der  Rheder  überdies  eine  angemessene  Belohnung  zu  zahlen.

§  555.  1526  Satz  1,  2,  4.]  Auch  nach  dem  Verluste  des  Schiffes
ist  der  Schiffer  verpflichtet,  noch  für  die  Verklarung  zu  sorgen  und
überhaupt  das  Interesse  des  Rheders  so  lange  wahrzunehmen,  als
es  erforderlich  ist.  Er  hat  für  diese  Zeit  Anspruch  auf  Fortbezug
der  Heuer  und  auf  Erstattung  der  Kosten  des  Unterhalts.  Außerdem
kann  er  freie  Rückbeförderung  (§  547)  oder  nach  seiner  Wahl  eine
entsprechende  Vergütung  beanspruchen.=1

  Eingeschoben  durch  G  2./6.  02  (REl  220).

2  Desgl.

3  GO  31  (Art.  5271.  Seeschiffer,  Seesteuerleute,  Maschinisten  der  Seedampfschiffe
  und  Lootsen  müssen  sich  über  den  Besitz  der  erforderlichen  Kenntarww
  durch  ein  Befähigungszeugniß  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  ausweisen.


Der  Bundesrath  erläßt  die  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung.
  Die  auf  Grund  dieses  Nachweises  ertheilten  Zeugnisse  gelten  für
das  ganze  Reich,  bei  Lootsen  für  das  im  Zeugniß  angeführte  Fahrwasser.

Soweit  in  Betreff  der  Schiffer  und  Lootsen  auf  Strömen  in  Folge  von
Staatsverträgen  besondere  Anordnungen  getroffen  sind,  behält  es  dabei  sein
Bewenden.  (Vgl.  88  34,  40,  53,  147.)

Bek.  25./9.  69  (BGBl  660)  betr.  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und  See-—

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