Schiffer.  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  261

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Vierter  Abschnitt.1  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von
Gütern.

§  556.  1557.]  Der  Frachtvertrag  zur  Beförderung  von  Gütern
bezieht  sich  entweder
1.  auf  das  Schiff  im  Ganzen  oder  einen  verhältnißmäßigen  Theil
oder  einen  bestimmt  bezeichneten  Raum  des  Schiffes  oder
2.  auf  einzelne  Güter  (Stückgüter).
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steuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen;  30./5.  70  (RGBl  344);  21./12.
74  (Centr.  Bl  1875,  51);  19./6.  75  (ebenda  371);  25./6.  75  (das.  376);  G
11./6.  78  (Maschinisten  auf  Seeschiffen  RGBl  109));  Bek.  30./6.  79  (CBl  f.  d.
D.  R.  327);  2./12.  85  betr.  Ergänzung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung  der  Seeschiffer
  und  Seesteuerleute  2c  vom  25./9.  69  (RGBl  319);  12./2.  85  betr.  Zulassung
  als  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  mit  Hochseefischereifahrzeugen  (RGBl  82);
G./8.  87  betr.  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann
auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  (RGBl  395);  15./6.  88  betr.  die  Befähigungszeugnisse
  für  Schiffer  auf  kleiner  Fahrt  mit  Hochseefischereifahrzeugen  und  die
erechnung  der  Steuermannsfahrzeit  (Rel  185);  11./6.  91  betr.  den  Nachweis
  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen
  (RGBl  348);  26./7.  91  betr.  die  Vorschriften  über  den  Beöhigungsnachweis
  und  die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der
deutschen  Handelsflotte  (ReBl  359);  4./J.  99  betr.  die  Abänderung  der  Vorccriften
  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Seeschiffer  und  Seesteuermann
guf  deutschen  Kauffahrteischiffen  (2/  Bl  134);  16./10.  02  (80  Bl  265)  betr.
en  Befähigungsnachweis  u.  die  Prüfung  der  Maschinisten  auf  Seedampfschiffen
  der  deutschen  Handelsflotte.
[Abänderung  des  8  6,  2  d.  Bek.  26./7.  91.)
ek.  betr.  die  Zulassung  zur  Führung  von  Hochseefischereifahrzeugen  in
er  Inlandfahrt  22./3.  1902  (RGBl  127).
Berk.  betr.  die  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren
  16./6.  1903  (Rl  247).
"  Bek.  betr.  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der  Seeschiffer  und
eesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  16./1.  1904  (RGBl  3).
Bek.  betr.  die  Besetzung  der  Seefischereifahrzeuge  mit  Schiffsführern  und
eschinisten  (RGBl  163)
und  Bek.  betr.  Abänderung  der  Vorschriften  über  den  Befähigungsnachweis
id  die  Prüfung  der  Seeschiffer  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen  14./3.  1906.

[Abänderung  der  8§  7,  9,  42,  54
ion  dder  frühere  IV.  Abschn.  Von  der  Schiffsmannschaft  (Art.  528—556)  war

urch  die  alte  Seemannsordnung  (27./12.  1872)  aufgehoben.

#l.1  G  betr.  die  Küstenfrachtfahrt  22./5.  81  (RGBl  98  sgeltend  seit
S8a  eingeführt  für  Helgoland  22./3.  91  ReBl  22)).  1.  Das  Recht,
Süter  in  einem  deutschen  Seehafen  zu  laden  und  nach  einem  anderen  deutschen
archafen  zu  befördern,  um  sie  daselbst  auszuladen  (Küstenfrachtfahrt),  steht
#schließlich  deutschen  Schiffen  zu.