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262  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  8  557—563.

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§  557.  [568.]  Wird  das  Schiff  im  Ganzen  oder  zu  einem
verhältnißmäßigen  Theile  oder  wird  ein  bestimmt  bezeichneter  Raum
des  Schiffes  verfrachtet,  so  kann  jede  Partei  verlangen,  daß  über  den
Vertrag  eine  schriftliche  Urkunde  (Chartepartie)  errichtet  wird.

§  558.  1559.]  In  der  Verfrachtung  eines  ganzen  Schiffes  ist
die  Kajüte  nicht  einbegriffen;  es  dürfen  jedoch  ohne  Einwilligung
des  Befrachters  in  die  Kajüte  keine  Güter  verladen  werden.

8  559.  1560.]  Bei  jeder  Art  von  Frachtvertrag  (8  556)  hat
der  Verfrachter  das  Schiff  in  seetüchtigem  Stande  zu  liefern.

Er  haftet  dem  Befrachter  für  jeden  Schaden,  der  aus  dem

2.  Ausländischen  Schiffen  kann  dieses  Recht  durch  Staatsvertrag  oder  durch
Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths  eingeräumt  werden.

3Z.  Der  Führer  eines  auswärtigen  Schiffes,  welcher  unbefugt  Küstenfrachtfahrt
  betreibt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Einziehung  des  Schiffes  und  der  unbefugt
  beförderten  Güter  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten
  gehören  oder  nicht.

Der  8  42  des  Strafgesetzbuchs  findet  entsprechende  Anwendung.

4.  Bestehende  vertragsmäßige  Bestimmungen  über  die  Küstenfrachtfahrt
werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Dazu  V  19./12.  81  (RGBl  275).  Solche  Verträge  bestehen  mit  Belgien,
Bek.  29./12.  81  (RGBl  215);  Brasilien,  Bek.  29./12.  81  (275);  Costa  Rica,
Vertr.  30./1.  85,  2,  15  (86,  4);  Columbien  23./7.  92  (94,  471);  Dänemark,
Bek.  29./12.  81  (275);  Dominika,  Vertr.  30./1.  85,  2,  15  (86,  4);  Ecuador
28./3.  87  (88,  136);  Egypten  19./7.  92  (93,  17);  Griechenland,  Vertr.  9./7.
84,  14  (85,  31);  Großbritannien,  Bek.  29./12.  81  (275);  Guatemala  20.7/9.
87  (88,  238);  Honduras  12./12.  87  (88,  262);  Italien,  Bek.  29./12.  81  (275),
Vertr.  4./5.  83,  12  (116),  6./12.  91  (92,  97);  Japan  4./4.  96  (715);  Internationale
  Gesellschaft  des  Kongo,  Uebereink.  8./11.  84,  2  (85,  213);  Mexiko,
Vertr.  5./12.  82,  4  (83,  249);  Niederlande,  Bek.  1./6.  86  (179);  Norwegen,
Bek.  29./12.  81  (276);  Oesterreich-Ungarn  6./12.  91  (92,  3);  Oranje  28./4.
97  (98,  93);  Paraguay  21./7.  87  (88,  178);  Rumänien,  Bek.  29./12.  81
(276),  21./10.  93  (94,  1);  Rußland  10./2.  94  (153);  Schweden,  Bek.  29./12.
81  (275);  Siam,  Bek.  29./12.  84  (276);  Spanien,  Vertr.  12./7.  83,  18  (317,
328);  Tonga,  Bek.  29./12.  81  (276);  Türkei  26./8.  90  (91,  117);  Zanzibar
20./12.  85  (86,  261).  —  Vgl.  Bek.  29./12.  81  betr.  die  durch  das  G  25..
81  über  die  Küstenschiffahrt  nicht  berührten  vertragsmäßigen
Bestimmungen  (Rl  270).

StGB  296a.  Ausländer,  welche  in  deutschen  Küstengewässern  unbefugt
  fischen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Neben  der  Geld=  oder  Gefängnißstrafe  ist  auf  Einziehung  der  Fanggeräthe,
  welche  der  Thäter  bei  dem  unbefugten  Fischen  bei  sich  geführt  hat,
ingleichen  der  in  dem  Fahrzeuge  enthaltenen  Fische  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,
  ob  die  Fanggeräthe  und  Fische  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.