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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  263

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mangelhaften  Zustande  des  Schiffes  entsteht,  es  sei  denn,  daß  der
cangel  bei  Anwendung  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Verfrachters
nicht  zu  entdecken  war.

§  560.  [561.]  Der  Schiffer  hat  zur  Einnahme  der  Ladung
das  Schiff  an  den  vom  Befrachter  oder,  wenn  das  Schiff  an  Mehrere
verfrachtet  ist,  von  sämmtlichen  Befrachtern  ihm  angewiesenen  Platz
hinzulegen.

Erfolgt  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  oder  wird  nicht  von
sämmtlichen  Befrachtern  derselbe  Platz  angewiesen  oder  gestatten  die
Wassertiefe,  die  Sicherheit  des  Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen
  oder  Einrichtungen  die  Befolgung  der  Anweisung  nicht,  so
hat  der  Schiffer  an  dem  ortsüblichen  Ladungsplatz  anzulegen.

8  561.  [562.]  Sofern  nicht  durch  Vertrag  oder  durch  die  örtlichen
  Verordnungen  des  Abladungshafens  und  in  deren  Ermangelung
durch  einen  daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch  ein  Anderes  bestimmt
ist,  sind  die  Güter  von  dem  Befrachter  kostenfrei  bis  an  das  Schiff
zu  liefern,  dagegen  die  Kosten  der  Einladung  in  das  Schiff  von  dem
Verfrachter  zu  tragen.

§  562.  (563.]  Der  Verfrachter  ist  verpflichtet,  statt  der  vertragsmäßigen
  Güter  andere,  von  dem  Befrachter  zur  Verschiffung
nach  demselben  Bestimmungshafen  ihm  angebotene  Güter  anzunehmen,
wenn  dadurch  seine  Lage  nicht  erschwert  wird.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  die  Güter  im
Vertrage  nicht  blos  nach  Art  oder  Gattung,  sondern  speziell  bezeichnet
  sind.  ·

§563.[564.]DerBefrachteroderAblader,welcherdieverladenen
  Güter  unrichtig  bezeichnet  oder  Kriegskontrebande  oder  Güter
verladet,  deren  Ausfuhr  oder  deren  Einfuhr  in  den  Bestimmungs—
hafen  verboten  ist,  oder  welcher  bei  der  Abladung  die  gesetzlichen
t  orschriften,  insbesondere  die  Polizei-,  Steuer=  und  Zollgesetze,  übernb
  wird,  sofern  ihm  dabei  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  nicht
los  dem  Verfrachter,  sondern  auch  allen  übrigen  im  §  512  Absatz  1
czeichneten  Personen  für  den  durch  sein  Verfahren  veranlaßten

ufenthalt  und  jeden  anderen  Schaden  verantwortlich.
Dadurch,  daß  er  mit  Zustimmung  des  Schiffers  gehandelt  hat,
ird  seine  Verantwortlichkeit  den  übrigen  Personen  gegenüber  nicht
Ausgeschlossen.
#e  Er  kann  aus  der  Konfiskation  der  Güter  keinen  Grund  hereiten,
  die  Zahlung  der  Fracht  zu  verweigern.
d  Gefährden  die  Güter  das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung,  so  ist
Schiffer  befugt,  die  Güter  ans  Land  zu  setzen  oder  in  dringenden
Fällen  über  Bord  zu  werfen.