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264  HGB  Buch  IV.  Sechandel.  Abschn.  IV.  8  564—572.

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§  564.  [565.  11  Auch  derjenige,  welcher  ohne  Wissen  des
Schiffers  Güter  an  Bord  bringt,  ist  nach  Maßgabe  des  8  563  zum
Ersatze  des  daraus  entstehenden  Schadens  verpflichtet.  Der  Schiffer
ist  befugt,  solche  Güter  wieder  ans  Land  zu  setzen  oder,  wenn  sie
das  Schiff  oder  die  übrige  Ladung  gefährden,  nöthigenfalls  über
Bord  zu  werfen.  Hat  der  Schiffer  die  Güter  an  Bord  behalten,  so
ist  dafür  die  höchste  am  Abladungsorte  zur  Abladungszeit  für  solche
Reisen  und  Güter  bedungene  Fracht  zu  bezahlen.

§  565.  —[566.]  Der  Verfrachter  ist  nicht  befugt,  ohne  Erlaubniß
  des  Befrachters  die  Güter  in  ein  anderes  Schiff  zu  verladen.
Handelt  er  dieser  Vorschrift  zuwider,  so  ist  er  für  jeden  daraus  ent—
stehenden  Schaden  verantwortlich,  es  sei  denn,  daß  der  Schaden  auch
dann  entstanden  und  dem  Befrachter  zur  Last  gefallen  sein  würde,
wenn  die  Güter  nicht  in  ein  anderes  Schiff  verladen  worden  wären.

Auf  Umladungen  in  ein  anderes  Schiff,  die  in  Fällen  der
Noth  nach  dem  Antritte  der  Reise  erfolgen,  finden  die  Vorschriften
des  Absatz  1  keine  Anwendung.

§  566.  1567.]  Ohne  Zustimmung  des  Abladers  dürfen  dessen
Güter  weder  auf  das  Verdeck  verladen  noch  an  die  Seiten  des  Schiffes
gehängt  werden.

Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  diese  Vorschrift,  soweit
sie  die  Beladung  des  Verdecks  betrifft,  auf  die  Küstenschiffahrt  keine
Anwendung  findet.

§  567.  l568.]  Bei  der  Verfrachtung  eines  Schiffes  im  Ganzen
hat  der  Schiffer,  sobald  er  zur  Einnahme  der  Ladung  fertig  und
bereit  ist,  dies  dem  Befrachter  anzuzeigen.

Mit  dem  auf  die  Anzeige  folgenden  Tage  beginnt  die  Ladezeit.

Ueber  die  Ladezeit  hinaus  hat  der  Verfrachter  auf  die  Abladung
  noch  länger  zu  warten,  wenn  es  vereinbart  ist  (Ueberliegezeit).

Für  die  Ladezeit  kann,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bedungen
ist,  keine  besondere  Vergütung  verlangt  werden.  Dagegen  hat  der
Befrachter  dem  Verfrachter  für  die  Ueberliegezeit  eine  Vergütung
(Liegegeld)  zu  gewähren.

§  568.  1569.]  Ist  die  Dauer  der  Ladezeit  durch  Vertrag  nicht
festgesetzt,  so  wird  sie  durch  die  örtlichen  Verordnungen  des  Abladungshafens
  und  in  deren  Ermangelung  durch  den  daselbst  be-1

  StGB  297.  Ein  Reisender  oder  Schiffsmann,  welcher  ohne  Vorwissen
  des  Schiffers,  ingleichen  ein  Schiffer,  welcher  ohne  Vorwissen  des
Rheders  Gegenstände  an  Bord  nimmt,  welche  das  Schiff  oder  die  Ladung  gefährden,
  indem  sie  die  Beschlagnahme  oder  Einziehung  des  Schiffes  oder  der
Ladung  veranlassen  können,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
Mark  oder  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.