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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  265

stehenden  Ortsgebrauch  bestimmt.  Besteht  auch  ein  solcher  Ortsgebrauch
  nicht,  so  gilt  als  Ladezeit  eine  den  Umständen  des  Falles
angemessene  Frist.
Ist  eine  Ueberliegezeit,  nicht  aber  deren  Dauer,  durch  Vertrag
mmt,  so  beträgt  die  Ueberliegezeit  vierzehn  Tage.
Enthält  der  Vertrag  nur  die  Festsetzung  eines  Liegegeldes,  so
ist  anzunehmen,  daß  eine  Ueberliegezeit  ohne  Bestimmung  der  Dauer
vereinbart  sei.
§  569.  570.]  Ist  die  Dauer  der  Ladezeit  oder  der  Tag,  mit
welchem  die  Ladezeit  enden  soll,  durch  Vertrag  bestimmt,  so  beginnt
ie  Ueberliegezeit  ohne  Weiteres  mit  dem  Ablaufe  der  Ladezeit.
In  Ermangelung  einer  solchen  vertragsmäßigen  Bestimmung
beginnt  die  Ueberliegezeit  erst,  nachdem  der  Verfrachter  dem  Befrachter
erklärt  hat,  daß  die  Ladezeit  abgelaufen  sei.  Der  Verfrachter  kann
on  innerhalb  der  Ladezeit  dem  Befrachter  erklären,  an  welchem
age  er  die  Ladezeit  für  abgelaufen  halte.  In  diesem  Falle  ist
-um  Ablaufe  der  Ladezeit  und  zum  Beginne  der  Ueberliegezeit  eine
neue  Erklärung  des  Verfrachters  nicht  erforderlich.
8§570.  1571.]  Nach  dem  Ablaufe  der  Ladezeit  oder,  wenn
eine  Ueberliegezeit  vereinbart  ist,  nach  dem  Ablaufe  der  Ueberliegezeit
ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet,  auf  die  Abladung  noch  länger
zu  warten.  Er  muß  jedoch  seinen  Willen,  nicht  länger  zu  warten,
pätestens  drei  Tage  vor  dem  Ablaufe  der  Ladezeit  oder  der  Ueber—
legezeit  dem  Befrachter  erklären.  ·
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  nicht  eher  ab,  als  bis  die  Erklärung  nachgeholt  ist  und  seit  dem
age  der  Abgabe  der  Erklärung  drei  Tage  verstrichen  sind.
Fe  Die  in  den  Absätzen  1,  2  erwähnten  drei  Tage  werden  in  allen
als  ununterbrochen  fortlaufende  Tage  nach  dem  Kalender

kl  §  571.  l572.]  Die  in  den  88  569,  570  bezeichneten  Erarungen
  des  Verfrachters  sind  an  keine  besondere  Form  gebunden.
in  lert  sich  der  Befrachter,  den  Empfang  einer  solchen  Erklärung
ein  Cenügender  Weise  zu  bescheinigen,  so  ist  der  Verfrachter  befugt,
zu  lesssntlic  Urkunde  darüber  auf  Kosten  des  Befrachters  errichten
tra  9  572.  1573.]  Das  Liegegeld  ist,  wenn  es  nicht  durch  Verg
  bestimmt  ist,  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen.
auf  bierbei  ist  auf  die  näheren  Umstände  des  Falles,  insbesondere
9  ie  Heuerbeträge  und  die  Unterhaltskosten  der  Schiffsbesatzung
zu  nehur  den  dem  Verfrachter  entgehenden  Frachtverdienst,  Rücksicht

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