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266  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  8  573—582.

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8  573.  [574.]  Bei  der  Berechnung  der  Lade=  und  Ueberliegezeit
  werden  die  Tage  in  ununterbrochen  fortlaufender  Reihenfolge
gezählt;  insbesondere  kommen  in  Ansatz  die  Sonntage  und  die
Feiertage  sowie  diejenigen  Tage,  an  welchen  der  Befrachter  durch
Zufall  die  Ladung  zu  liefern  verhindert  ist.

Nicht  in  Ansatz  kommen  jedoch  die  Tage,  an  denen  durch  Wind
und  Wetter  oder  durch  irgend  einen  anderen  Zufall  entweder

1.  die  Lieferung  nicht  nur  der  bedungenen,  sondern  jeder  Art  von

Ladung  an  das  Schiff  oder

2.  die  Uebernahme  der  Ladung
verhindert  ist.

§  574.  [575.]  Für  die  Tage,  die  der  Verfrachter  wegen  Ver—
hinderung  der  Lieferung  jeder  Art  von  Ladung  länger  warten  muß,
gebührt  ihm  Liegegeld,  selbst  wenn  die  Verhinderung  während  der
Ladezeit  eintritt.  Dagegen  ist  für  die  Tage,  die  er  wegen  Verhinderung
  der  Uebernahme  der  Ladung  länger  warten  muß,  Liegegeld
  nicht  zu  entrichten,  selbst  wenn  die  Verhinderung  während  der
Ueberliegezeit  eintritt.

§  575.  1576.]  Sind  für  die  Dauer  der  Ladezeit  nach  8  568
die  örtlichen  Verordnungen  oder  der  Ortsgebrauch  maßgebend,  so
kommen  bei  der  Berechnung  der  Ladezeit  die  Vorschriften  der  88  573,
574  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  die  örtlichen  Verordnungen
oder  der  Ortsgebrauch  nichts  Abweichendes  bestimmen.  1

8§576.  1577.]  Hat  sich  der  Verfrachter  ausbedungen,  daß  die
Abladung  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  beendigt  sein  muß,  so  wird
er  durch  die  Verhinderung  der  Lieferung  jeder  Art  von  Ladung
(8  573  Absatz  2  Nr.  1)  zum  längeren  Warten  nicht  verpflichtet.

§  577.  1I578.]  Soll  der  Verfrachter  die  Ladung  von  einem
Dritten  erhalten  und  ist  dieser  Dritte  ungeachtet  der  von  dem  Verfrachter
  in  ortsüblicher  Weise  kundgemachten  Bereitschaft  zum  Laden
nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert  er  die  Lieferung  der  Ladung,  so
hat  der  Verfrachter  den  Befrachter  schleunigst  hiervon  zu  benachrichtigen
  und  nur  bis  zum  Ablaufe  der  Ladezeit,  nicht  auch  während
der  etwa  vereinbarten  Ueberliegezeit  auf  die  Abladung  zu  warten,
es  sei  denn,  daß  er  von  dem  Befrachter  oder  einem  Bevollmächtigten
des  Befrachters  noch  innerhalb  der  Ladezeit  eine  entgegengesetzte  Anweisung
  erhält.

Ist  für  die  Ladezeit  und  die  Löschzeit  zusammen  eine  ungetheilte
  Frist  bestimmt,  so  wird  für  den  im  Absatz  1  erwähnten  Ja
die  Hälfte  dieser  Frist  als  Ladezeit  angesehen.

§  578.  1574.]  Der  Verfrachter  hat  auf  Verlangen  des  Befrachters
  die  Reise  auch  ohne  die  volle  bedungene  Ladung  anzutreten-