—  —

Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  267

Es  gebührt  ihm  aber  alsdann  nicht  nur  die  volle  Fracht  und  das
etwaige  Liegegeld,  sondern  er  ist  auch  berechtigt,  soweit  ihm  durch
die  Unvollständigkeit  der  Ladung  die  Sicherheit  für  die  volle  Fracht
entgeht,  die  Bestellung  einer  anderweitigen  Sicherheit  zu  fordern.
Außerdem  sind  ihm  die  Mehrkosten,  die  ihm  in  Folge  der  Unvoll—
sändigeet  der  Ladung  etwa  erwachsen,  durch  den  Befrachter  zu  eratten.


8§8579.  [580.]  Hat  der  Befrachter  bis  zum  Ablaufe  der  Zeit,
während  welcher  der  Befrachter  auf  die  Abladung  zu  warten  verhflichtet
  ist  (Wartezeit),  die  Abladung  nicht  vollständig  bewirkt,  so
ist  der  Verfrachter  befugt,  sofern  der  Befrachter  nicht  von  dem  Vertrage
  zurücktritt,  die  Reise  anzutreten  und  die  im  8  578  bezeichneten
Forderungen  geltend  zu  machen.

„8  580.  I581.]  Der  Befrachter  kann  vor  dem  Antritte  der
Reise,  sei  diese  eine  einfache  oder  eine  zusammengesetzte,  von  dem

ertrag  unter  der  Verpflichtung  zurücktreten,  die  Hälfte  der  bedungenen
  Fracht  als  Fautfracht  zu  zahlen.

Im  Sinne  dieser  Vorschrift  wird  die  Reise  schon  dann  als  angetreten
  erachtet:

1.  wenn  der  Befrachter  den  Schiffer  bereits  abgefertigt  hat;

wenn  er  die  Ladung  bereits  ganz  oder  zu  einem  Theile  geliefert

  hat  und  die  Wartezeit  verstrichen  ist.

83  581.  1582.])  Macht  der  Befrachter  von  dem  im  8  580  bezeichneten
  Rechte  Gebrauch,  nachdem  Ladung  geliefert  ist,  so  hat  er
auch  die  Kosten  der  Einladung  und  Wiederausladung  zu  tragen
und  für  die  Zeit  der  Wiederausladung,  soweit  sie  nicht  in  die  Ladezeit
  fällt,  Liegegeld  (§  572)  zu  zahlen.  Die  Wiederausladung  ist
mit  möglichster  Beschleunigung  zu  bewirken.

.  Der  Verfrachter  ist  verpflichtet,  den  Aufenthalt,  den  die  Wieder-Usladung

  verursacht,  selbst  dann  sich  gefallen  zu  lassen,  wenn  dalucch
  die  Wartezeit  überschritten  wird.  Für  die  Zeit  nach  dem  Abaufe
  der  Wartezeit  hat  er  Anspruch  auf  Liegegeld  und  auf  Ersatz
.¾|  durch  die  Ueberschreitung  der  Wartezeit  entstandenen  Schadens,
oweit  der  letztere  den  Betrag  dieses  Liegegeldes  übersteigt.
set  8  582.  [583.]  Nachdem  die  Reise  im  Sinne  des  §  580  an-Fracen
  ist,  kann  der  Befrachter  nur  gegen  Berichtigung  der  vollen
macht  sowie  aller  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  (8  614)
o  Gegen  Berichtigung  oder  Sicherstellung  der  im  §  615  bezeichneten

r  erungen  von  dem  Vertrage  zurücktreten  und  die  Wiederausladung
r  Güter  fordern.

hie  Im  Falle  der  Wiederausladung  hat  der  Befrachter  nicht  nur  die

rdurch  entstehenden  Mehrkosten,  sondern  auch  den  Schaden  zu