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268  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  8  583—591.

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ersetzen,  welcher  aus  dem  durch  die  Wiederausladung  verursachten
Aufenthalte  dem  Verfrachter  entsteht.

Zum  Zwecke  der  Wiederausladung  der  Güter  die  Reise  zu  ändern
oder  einen  Hafen  anzulaufen,  ist  der  Verfrachter  nicht  verpflichtet.

§  583.  584.]  Der  Befrachter  ist  statt  der  vollen  Fracht  nur
zwei  Drittheil  als  Fautfracht  zu  zahlen  verpflichtet,  wenn  das  Schiff
zugleich  auf  Rückladung  verfrachtet  ist  oder  in  Ausführung  des  Vertrags
  zur  Einnahme  der  Ladung  eine  Fahrt  aus  einem  anderen
Hafen  zu  machen  hat  und  in  diesen  beiden  Fällen  der  Rücktritt
früher  erklärt  wird,  als  die  Rückreise  oder  die  Reise  aus  dem  Abladungshafen
  im  Sinne  des  §  580  angetreten  ist.

§  584.  1585  Abs.  1,  3.]  Bei  anderen  zusammengesetzten
Reisen  erhält  der  Verfrachter,  wenn  der  Befrachter  den  Rücktritt  erklärt,
  bevor  in  Bezug  auf  den  letzten  Reiseabschnitt  die  Reise  im
Sinne  des  §  580  angetreten  ist,  als  Fautfracht  zwar  die  volle  Fracht,
es  kommt  von  dieser  jedoch  ein  angemessener  Bruchtheil  in  Abzug,
sofern  die  Umstände  die  Annahme  begründen,  daß  der  Verfrachter
in  Folge  der  Aufhebung  des  Vertrags  Kosten  erspart  und  Gelegenheit
zu  anderweitigem  Frachtverdienste  gehabt  habe.  1#

Der  Abzug  darf  in  keinem  Falle  die  Hälfte  der  Fracht  übersteigen.

§  585.  [586.]  Liefert  der  Befrachter  bis  zum  Ablaufe  der
Wartezeit  keine  Ladung,  so  ist  der  Verfrachter  an  seine  Verpflichtungen
  aus  dem  Vertrage  nicht  länger  gebunden  und  befugt,  gegen
den  Befrachter  dieselben  Ansprüche  geltend  zu  machen,  welche  ihm  zugestanden
  haben  würden,  wenn  der  Befrachter  von  dem  Vertragé
zurückgetreten  wäre  (88  580,  583,  584).

§  586.  1587.)  Auf  die  Fautfracht  wird  die  Fracht,  welche
der  Verfrachter  für  andere  Ladungsgüter  erhält,  nicht  angerechnet.
Die  Vorschrift  des  §  584  Absatz  1  bleibt  unberührt.

Der  Anspruch  des  Verfrachters  auf  Fautfracht  ist  nicht  davon
abhängig,  daß  er  die  im  Vertrage  bezeichnete  Reise  ausführt.

Durch  die  Fautfracht  werden  die  Ansprüche  des  Verfrachters  auf
Liegegeld  und  die  übrigen  ihm  etwa  zustehenden  Forderungen  (8  614)
nicht  ausgeschlossen.

§  587.  1588.]  Ist  ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder  ein
bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes  verfrachtet,  so  gelten  die
Vorschriften  der  88  567  bis  586  mit  folgenden  Abweichungen:

1.  Der  Verfrachter  erhält  in  den  Fällen,  in  denen  er  sich  nach
diesen  Vorschriften  mit  einem  Theile  der  Fracht  begnügen  müßte

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1  CWO  286  (259]  (Art.  585  Abs.  2)  s.  oben  zu  HGB  g  45  S.  54.