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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  269

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als  Fautfracht  die  volle  Fracht,  es  sei  denn,  daß  sämmtliche
Befrachter  zurücktreten  oder  keine  Ladung  liefern.

Von  der  vollen  Fracht  kommt  jedoch  die  Fracht  für  diejenigen
  Güter  in  Abzug,  welche  der  Verfrachter  an  Stelle  der
nicht  gelieferten  annimmt.

2.  In  den  Fällen  der  §§  581,  582  kann  der  Befrachter  die  Wiederausladung
  nicht  verlangen,  wenn  sie  eine  Verzögerung  der  Reise
zur  Folge  haben  oder  eine  Umladung  nöthig  machen  würde,
es  sei  denn,  daß  alle  übrigen  Befrachter  zustimmen.  Außerdem
  ist  der  Befrachter  verpflichtet,  sowohl  die  Kosten  als  auch
7  Schaden  zu  ersetzen,  welche  durch  die  Wiederausladung  entehen.



Machen  sämmtliche  Befrachter  von  dem  Rechte  des  Rücktritts
  Gebrauch,  so  hat  es  bei  den  Vorschriften  der  88  581,
582  sein  Bewenden.

t  §  588.  I589.]  Hat  der  Frachtvertrag  Stückgüter  zum  Gegenommde,

  so  muß  der  Befrachter  auf  die  Aufforderung  des  Schiffers

hne  Verzug  die  Abladung  bewirken.

9  Ist  der  Befrachter  säumig,  so  ist  der  Verfrachter  nicht  verichtet,

  auf  die  Lieferung  der  Güter  zu  warten;  der  Befrachter

die  wenn  die  Reise  ohne  die  Güter  angetreten  wird,  gleichwohl

*  volle  Fracht  entrichten.  Es  kommt  von  der  letzteren  jedoch  die

Stacht  für  diejenigen  Güter  in  Abzug,  welche  der  Verfrachter  an

elle  der  nicht  gelieferten  annimmt.

säu  Der  Verfrachter,  der  den  Anspruch  auf  die  Fracht  gegen  den

amigen  Befrachter  geltend  machen  will,  ist  bei  Verlust  des  Anspruchs

pflichtet.  dies  dem  Befrachter  vor  der  Abreise  kund  zu  geben.
diese  Erklärung  finden  die  Vorschriften  des  §  571  Anwendung.
ge  "é  589.  1590.]  Nach  der  Abladung  kann  der  Befrachter  auch
⅛  Werichtigung  der  vollen  Fracht  sowie  aller  sonstigen  Forderungen

*  Jerfrachters  (8  614)  und  gegen  Berichtigung  oder  Sicherstellung

9587  §  615  bezeichneten  Forderungen  nur  nach  Maßgabe  des

euns  Nr.  2  Absatz  1  von  dem  Vertrage  zurücktreten  und  die  Wieder-6

  adung  der  Güter  fordern.

Die  Vorschrift  des  §  582  Absatz  3  findet  Anwendung.

geit  *W*“  (591.]  Ist  ein  Schiff  auf  Stückgüter  angelegt  und  die

der  Rir  Abreise  nicht  festgesetzt,  so  hat  auf  Antrag  des  Befrachters

simmehter  nach  den  Umständen.  des  Falles  den  Zeitpunkt  zu  bewerden.
  97“  welchen  hinaus  der  Antritt  der  Reise  nicht  verschoben
fra  6s  591.  1592.]  Bei  jeder  Art  von  Frachtvertrag  hat  der  Beer

  innerhalb  der  Zeit,  binnen  welcher  die  Güter  zu  liefern  sind,