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270  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  §  592—600.

dem  Schiffer  zugleich  alle  zur  Verschiffung  der  Güter  erforderlichen
Papiere  zuzustellen.

§  592.  [693.]  Der  Schiffer  hat  zur  Löschung  der  Ladung  das
Schiff  an  dem  Platz  hinzulegen,  der  ihm  von  demjenigen,  an  welchen
die  Ladung  abzuliefern  ist  (Empfänger),  oder,  wenn  die  Ladung
an  mehrere  Empfänger  abzuliefern  ist,  von  sämmtlichen  Empfängern
angewiesen  wird.

Erfolgt  die  Anweisung  nicht  rechtzeitig  oder  wird  nicht  von
sämmtlichen  Empfängern  derselbe  Platz  angewiesen  oder  gestatten  die
Wassertiefe,  die  Sicherheit  des  Schiffes  oder  die  örtlichen  Verordnungen
  oder  Einrichtungen  die  Befolgung  der  Anweisung  nicht,  so
hat  der  Schiffer  an  dem  ortsüblichen  Löschungsplatz  anzulegen.

§  593.  [594.]  Sofern  nicht  durch  Vertrag  oder  durch  die
örtlichen  Verordnungen  des  Löschungshafens  und  in  deren  Ermangelung
  durch  einen  daselbst  bestehenden  Ortsgebrauch  ein  Anderes
bestimmt  ist,  werden  die  Kosten  der  Ausladung  aus  dem  Schiffe  von
dem  Verfrachter,  alle  übrigen  Kosten  der  Löschung  von  dem  Ladungsempfänger
  getragen.

§  594.  1595.]  Bei  der  Verfrachtung  des  Schiffes  im  Ganzen
hat  der  Schiffer,  sobald  er  zum  Löschen  fertig  und  bereit  ist,  dies
dem  Empfänger  anzuzeigen.

Ist  der  Empfänger  dem  Schiffer  unbekannt,  so  ist  die  Anzeige
durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirken.

Mit  dem  auf  die  Anzeige  folgenden  Tage  beginnt  die  Löschzeit.

Ueber  die  Löschzeit  hinaus  hat  der  Verfrachter  nur  dann  auf
die  Abnahme  der  Ladung  noch  länger  zu  warten,  wenn  es  vereinbart
  ist  (Ueberliegezeit).

Für  die  Löschzeit  kann,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bedungen
ist,  keine  besondere  Vergütung  verlangt  werden.  Dagegen  ist  dem
Verfrachter  für  die  Ueberliegezeit  eine  Vergütung  (Liegegeld)  zu  gewähren-In

  Ansehung  der  Höhe  des  Liegegeldes  finden  die  Vorschriften
des  §  572  Anwendung.

§  595.  1596.]  Ist  die  Dauer  der  Löschzeit  durch  Vertrag
nicht  festgesetzt,  so  wird  sie  durch  die  örtlichen  Verordnungen  des
Löschungshafens  und  in  deren  Ermangelung  durch  den  daselbst  bestehenden
  Ortsgebrauch  bestimmt.  Besteht  auch  ein  solcher  Ortsgebrauch
  nicht,  so  gilt  als  Löschzeit  eine  den  Umständen  des  Falles
angemessene  Frist.

Ist  eine  Ueberliegezeit,  nicht  aber  deren  Dauer,  durch  Vertrag
bestimmt,  so  beträgt  die  Ueberliegezeit  vierzehn  Tage.

Enthält  der  Vertrag  nur  die  Festsetzung  eines  Liegegeldes,  so