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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  271
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ist  anzunehmen,  daß  eine  Ueberliegezeit  ohne  Bestimmung  der  Dauer
vereinbart  sei.
§  596.  [597.]  Ist  die  Dauer  der  Löschzeit  oder  der  Tag,  mit

welchem  die  Löschzeit  enden  soll,  durch  Vertrag  bestimmt,  so  beginnt
die  Ueberliegezeit  ohne  Weiteres  mit  dem  Ablaufe  der  Löschzeit.
In  Ermangelung  einer  solchen  vertragsmäßigen  Bestimmung
beginnt  die  Ueberliegezeit  erst,  nachdem  der  Verfrachter  dem  Embfänger
  erklärt  hat,  daß  die  Löschzeit  abgelaufen  sei.  Der  Verrachter
  kann  schon  innerhalb  der  Löschzeit  dem  Empfänger  erklären,
an  welchem  Tage  er  die  Löschzeit  für  abgelaufen  halte.  In  diesem
Falle  ist  zum  Ablaufe  der  Löschzeit  und  zum  Beginne  der  Ueberliegezeit
  eine  neue  Erklärung  des  Verfrachters  nicht  erforderlich.
Auf  die  im  Absatz  2  erwähnten  Erklärungen  des  Verfrachters
finden  die  Vorschriften  des  §  571  Anwendung.
8§597.  1598.]  Bei  der  Berechnung  der  Lösch=  und  Ueberliegezeit
  werden  die  Tage  in  ununterbrochen  fortlaufender  Reihenfolge
  gezählt;  insbesondere  kommen  in  Ansatz  die  Sonntage  und  die
ziertage  sowie  diejenigen  Tage,  an  welchen  der  Empfänger  durch
Ufall  die  Ladung  abzunehmen  verhindert  ist.
Nicht  in  Ansatz  kommen  jedoch  die  Tage,  an  denen  durch  Wind
und  Wetter  oder  durch  irgend  einen  anderen  Zufall  entweder

die  Beförderung  nicht  nur  der  im  Schiffe  befindlichen,  sondern

leder  Art  von  Ladung  von  dem  Schiffe  an  das  Land  oder

rr  die  Ausladung  aus  dem  Schiffe
erhindert  ist.

9  8  598.  I599.])  Für  die  Tage,  die  der  Verfrachter  wegen  der

Serhinderung  der  Beförderung  jeder  Art  von  Ladung  von  dem
*7  an  das  Land  länger  warten  muß,  gebührt  ihm  Liegegeld,

it.  t  wenn  die  Verhinderung  während  der  Löschzeit  eintritt.  Dagegen
für  die  Tage,  die  er  wegen  Verhinderung  der  Ausladung  aus
¾0|5  Schiffe  länger  warten  muß,  Liegegeld  nicht  zu  entrichten,  selbst
enn  die  Verhinderung  während  der  Ueberliegezeit  eintritt.
§  599.  L600.])  Sind  für  die  Dauer  der  Löschzeit  nach  8  595
!ß*“  örtlichen  Verordnungen  oder  der  Ortsgebrauch  maßgebend,  so
B  mmen  bei  der  Berechnung  der  Löschzeit  die  Vorschriften  der  88  597,
oder  nur  insoweit  zur  Anwendung,  als  die  örtlichen  Verordnungen
er  der  Ortsgebrauch  nichts  Abweichendes  bestimmen.
8  600.  [601.]  Hat  sich  der  Befrachter  ausbedungen,  daß  die
erschung  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  beendigt  sein  muß,  so  wird
vo  w  rch  die  Verhinderung  der  Beförderung  jeder  Art  von  Ladung
dem  Schiffe  an  das  Land  (8597  Absatz  2  Nr.  1)  zum  längeren
arten  nicht  verpflichtet.