—  —

272  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  8  601—612.

§  601.  1602.]  Wenn  sich  der  Empfänger  zur  Abnahme  der
Güter  bereit  erklärt,  die  Abnahme  aber  über  die  von  ihm  einzuhaltenden
  Fristen  verzögert,  so  ist  der  Schiffer  befugt,  die  Güter
unter  Benachrichtigung  des  Empfängers  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus
  oder  sonst  in  sicherer  Weise  zu  hinterlegen.

Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  in  dieser  Weise  zu  verfahren  und
zugleich  den  Befrachter  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  wenn  der  Empfänger
  die  Annahme  der  Güter  verweigert  oder  sich  über  die  Annahme
  auf  die  im  §  594  vorgeschriebene  Anzeige  nicht  erklärt  oder
wenn  der  Empfänger  nicht  zu  ermitteln  ist.

§  602.  [603.]  Soweit  durch  die  Säumniß  des  Empfängers
oder  durch  das  Hinterlegungsverfahren  die  Löschzeit  ohne  Verschulden
des  Schiffers  überschritten  wird,  hat  der  Verfrachter  Anspruch  auf
Liegegeld  (8  594),  unbeschadet  des  Rechtes,  für  diese  Zeit,  soweit  sie
keine  vertragsmäßige  Ueberliegezeit  ist,  einen  höheren  Schaden  geltend
zu  machen.

§  603.  [604.]  Die  Vorschriften  der  88  594  bis  602  kommen
auch  zur  Anwendung,  wenn  ein  verhältnißmäßiger  Theil  oder  ein
bestimmt  bezeichneter  Raum  des  Schiffes  befrachtet  ist.

§  604.  [605.]  Stückgüter  hat  der  Empfänger  auf  die  Aufforderung
  des  Schiffers  ohne  Verzug  abzunehmen.  Ist  der  Empfänger
  dem  Schiffer  unbekannt,  so  ist  die  Aufforderung  durch  öffentliche
  Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirken.

In  Ansehung  des  Rechtes  und  der  Verpflichtung  des  Schiffers
die  Güter  zu  hinterlegen,  gelten  die  Vorschriften  des  §  601.  Die
im  §  601  vorgeschriebene  Benachrichtigung  des  Befrachters  kann
durch  öffentliche,  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirkende  Bekanntmachung
erfolgen.

Für  die  Tage,  um  welche  durch  die  Säumniß  des  Empfängers
oder  durch  das  Hinterlegungsverfahren  die  Frist,  binnen  welcher  das
Schiff  würde  entlöscht  worden  sein,  überschritten  ist,  hat  der  Verfrachter
  Anspruch  auf  Liegegeld  (8  594),  unbeschadet  des  Rechtes,
einen  höheren  Schaden  geltend  zu  machen.

§  605.  L606.]  Hat  bei  der  Verfrachtung  des  Schiffes  im
Ganzen  oder  eines  verhältnißmäßigen  Theiles  oder  eines  bestimmt
bezeichneten  Raumes  des  Schiffes  der  Befrachter  Unterfrachtverträge
über  Stückgüter  geschlossen,  so  bleiben  für  die  Rechte  und  Pflichten
des  ursprünglichen  Befrachters  die  Vorschriften  der  88  594  bis  602
maßgebend.

§  606.  1607.]  Der  Verfrachter  haftet  für  den  Schaden,  der
durch  Verlust  oder  Beschädigung  der  Güter  in  der  Zeit  von  der
Annahme  bis  zur  Ablieferung  entsteht,  es  sei  denn,  daß  der  Verlust