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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  273

oder  die  Beschädigung  auf  Umständen  beruht,  die  durch  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Verfrachters  nicht  abgewendet  werden  konnten.

8  607.  —[608.]  Für  Kostbarkeiten,  Kunstgegenstände,  Geld  und
Werthpapiere  haftet  der  Verfrachter  nur,  wenn  diese  Beschaffenheit
oder  der  Werth  der  Güter  bei  der  Abladung  dem  Schiffer  angegeben
worden  ist.

§  608.  —[609.]  Bevor  der  Empfänger  die  Güter  übernimmt,
kann  sowohl  der  Empfänger,  als  der  Schiffer,  um  den  Zustand  oder
die  Menge  der  Güter  festzustellen,  ihre  Besichtigung  durch  die  zu—
ständige  Behörde  oder  durch  die  zu  dem  Zwecke  amtlich  bestellten
Sachverständigen  bewirken  lassen.

Bei  diesem  Verfahren  ist  die  am  Orte  anwesende  Gegenpartei
zuzuziehen,  sofern  die  Umstände  es  gestatten.

8  609.  (610.]  Ist  die  Besichtigung  vor  der  Uebernahme  nicht
geschehen,  so  muß  der  Empfänger  spätestens  am  zweiten  Werktage
nach  dem  Tage  der  Uebernahme  die  nachträgliche  Besichtigung  der
Güter  nach  Maßgabe  des  8  608  erwirken,  widrigenfalls  alle  Ansprüche
  wegen  Beschädigung  oder  theilweisen  Verlustes  erlöschen.  Es
macht  keinen  Unterschied,  ob  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  äußerlich
  erkennbar  war  oder  nicht.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  solche  Verluste
und  Beschädigungen,  die  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  einer
herson  der  Schiffsbesatzung  entstanden  sind.

t  8  610.  [611.]  Die  Kosten  der  Besichtigung  hat  derjenige  zu
ragen,  welcher  sie  beantragt  hat.

„„Ist  jedoch  die  Besichtigung  von  dem  Empfänger  beantragt  und
wird  ein  Verlust  oder  eine  Beschädigung  ermittelt,  wofür  der  Ver—
frachter  Ersatz  zu  leisten  hat,  so  fallen  diesem  die  Kosten  zur  Last.
8§  611.  (612  Abs.  1,  3,  4.]  Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags
für  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  von  Gütern  Ersatz  geleistet
erden,  so  ist  der  gemeine  Handelswerth  und  in  dessen  Ermangelung
*  gemeine  Werth  zu  ersetzen,  welchen  Güter  derselben  Art  und  Be—
affenheit  am  Bestimmungsorte  der  Güter  bei  Beginn  der  Löschung
eSchiffes  oder,  wenn  eine  Entlöschung  des  Schiffes  an  diesem
ine  nichr  erfolgt,  bei  seiner  Ankunft  daselbst  haben;  hiervon  kommt
K  Abzug,  was  in  Folge  des  Verlustes  an  Zöllen  und  sonstigen
osten,  sowie  an  Fracht  erspart  ist.

d  Wird  der  Bestimmungsort  der  Güter  nicht  erreicht,  so  tritt  an
essen  Stelle  der  Ort,  wo  die  Reise  endet,  oder,  wenn  die  Reise  durch
erlust  des  Schiffes  endet,  der  Ort,  wohin  die  Ladung  in  Sichereit
  gebracht  ist.

8  612.  [613.]  Die  Vorschriften  des  8  611  finden  auch  auf

Eriedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  18