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274  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  8  613—621.

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diejenigen  Güter  Anwendung,  für  welche  der  Rheder  nach  8  541
Ersatz  leisten  muß.

Uebersteigt  im  Falle  der  Verfügung  über  die  Güter  durch  Ver—
kauf  der  Reinerlös  den  im  8  611  bezeichneten  Preis,  so  tritt  an
die  Stelle  des  letzteren  der  Reinerlös.

§  613.  [614.1  Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags  für  Beschädigung
  von  Gütern  Ersatz  geleistet  werden,  so  ist  der  Unterschied
zwischen  dem  Verkaufswerthe  der  Güter  im  beschädigten  Zustande
und  dem  gemeinen  Handelswerth  oder  dem  gemeinen  Werthe  zu  ersetzen,
  welchen  die  Güter  ohne  die  Beschädigung  am  Bestimmungsorte
  zur  Zeit  der  Löschung  des  Schiffes  gehabt  haben  würden;  hiervon
  kommt  in  Abzug,  was  in  Folge  der  Beschädigung  an  Zöllen
und  sonstigen  Kosten  erspart  ist.  «

§614.[615.]DurchdieAnnahmederGüterwirdderEmpfänger
  verpflichtet,  nach  Maßgabe  des  Frachtvertrags  oder  des
Konnossements,  auf  deren  Grund  die  Empfangnahme  geschieht,  die
Fracht  nebst  allen  Nebengebühren  sowie  das  etwaige  Liegegeld  zu
bezahlen,  die  ausgelegten  Zölle  und  übrigen  Auslagen  zu  erstatten
und  die  ihm  sonst  obliegenden  Verpflichtungen  zu  erfüllen.

Der  Verfrachter  hat  die  Güter  gegen  Zahlung  der  Fracht  und
gegen  Erfüllung  der  übrigen  Verpflichtungen  des  Empfängers  aus—
zuliefern.

§  615.  [616.]  Der  Verfrachter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Güter
früher  auszuliefern,  als  bis  die  darauf  haftenden  Beträge  zur  großen
Haverei,  Bergungs=  und  Hülfskosten  und  Bodmereigelder  bezahlt
oder  sichergestellt  sind.

Ist  die  Verbodmung  für  Rechnung  des  Rheders  geschehen,  so
gilt  diese  Vorschrift  unbeschadet  der  Verpflichtung  des  Verfrachters,
für  die  Befreiung  der  Güter  von  der  Bodmereischuld  noch  vor  der
Auslieferung  zu  sorgen.

§  616.  [617.]  Der  Verfrachter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Güter,
mögen  sie  verdorben  oder  beschädigt  sein  oder  nicht,  für  die  Fracht
an  Zahlungsstatt  anzunehmen.

Sind  jedoch  Behältnisse,  die  mit  flüssigen  Waaren  angefüllt
waren,  während  der  Reise  ganz  oder  zum  größeren  Theile  ausgelaufen,
  so  können  sie  dem  Verfrachter  für  die  Fracht  und  seine
übrigen  Forderungen  (8  614)  an  Zahlungsstatt  überlassen  werden-Durch

  die  Vereinbarung,  daß  der  Verfrachter  nicht  für  Leckage
haftet,  oder  durch  die  Klausel:  „frei  von  Leckage“  wird  dieses  Recht
nicht  ausgeschlossen.  Das  Recht  erlischt,  sobald  die  Behältnisse  in
den  Gewahrsam  des  Abnehmers  gelangt  sind.