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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  275

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.  Ist  die  Fracht  in  Bausch  und  Bogen  bedungen  und  sind  nur
einige  Behältnisse  ganz  oder  zum  größeren  Theile  ausgelaufen,  so
können  diese  für  einen  verhältnißmäßigen  Theil  der  Fracht  und
er  übrigen  Forderungen  des  Verfrachters  an  Zahlungsstatt  überlassen
  werden.

8  617.  I618.]  Für  Güter,  die  durch  irgend  einen  Unfall
verloren  gegangen  sind,  ist  keine  Fracht  zu  bezahlen  und  die  etwa
vorausbezahlte  zu  erstatten,  sofern  nicht  das  Gegentheil  bedungen  ist.
Diese  Vorschrift  kommt  auch  zur  Anwendung,  wenn  das  Schiff
Ganzen  oder  ein  verhältnißmäßiger  oder  ein  bestimmt  bezeichneter
  Raum  des  Schiffes  verfrachtet  ist.  Sofern  in  einem  solchen
Falle  das  Frachtgeld  in  Bausch  und  Bogen  bedungen  ist,  berechtigt
der  Verlust  eines  Theiles  der  Güter  zu  einem  verhältnißmäßigen
Abzuge  von  der  Fracht.

8618.  1(619.]  Ungeachtet  der  nicht  erfolgten  Ablieferung  ist
die  Fracht  zu  zahlen  für  Güter,  deren  Verlust  in  Folge  ihrer  natür—
lichen  Beschaffenheit,  namentlich  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,
gewöhnliche  Leckage,  eingetreten  ist,  sowie  für  Thiere,  die  unterwegs
gestorben  sind.

Inwiefern  die  Fracht  für  Güter  zu  ersetzen  ist,  die  in  Fällen
großen  Haverei  aufgeopfert  worden  sind,  wird  durch  die  Vorriften
  über  die  große  Haverei  bestimmt.
§  619.  1620.]  Für  Güter,  die  ohne  Abrede  über  die  Höhe
der  Fracht  zur  Befoͤrderung  übernommen  sind,  ist  die  am  Abladungsorte
  zur  Abladungszeit  übliche  Fracht  zu  zahlen.

Für  Güter,  die  über  das  mit  dem  Befrachter  vereinbarte  Maß
zinaus  zur  Beförderung  übernommen  sind,  ist  die  Fracht  nach  dem
erhältnisse  der  bedungenen  Fracht  zu  zahlen.

d  8  620.  [621.]  Ist  die  Fracht  nach  Maß,  Gewicht  oder  Menge
*  Güter  bedungen,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,  daß  Maß,  Get—
  t  oder  Menge  der  abgelieferten  und  nicht  der  eingelieferten  Güter
ur  die  Höhe  der  Fracht  entscheiden  soll.

8  621.  [622.]  Außer  der  Fracht  können  Kaplaken,  Prämien  und
ergleichen  nicht  gefordert  werden,  sofern  sie  nicht  ausbedungen  sind.
"  Die  gewöhnlichen  und  ungewöhnlichen  Kosten  der  Schiffahrt,  wie
botsengeld.  Hafengeld,  Leuchtfeuergeld,  Schlepplohn,  Quarantäneeebeer.
  Auseisungskosten  und  dergleichen,  fallen  in  Ermangelung
werr  entgegenstehenden  Abrede  dem  Verfrachter  allein  zur  Last,  selbst
aunin  er  zu  den  Maßregeln,  welche  die  Auslagen  verursacht  haben,
Grund  des  Frachtvertrags  nicht  verpflichtet  war.
Die  Fälle  der  großen  Haverei  sowie  die  Fälle  der  Aufwendung

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