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276  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  8  622—628.

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von  Kosten  zur  Erhaltung,  Bergung  und  Rettung  der  Ladung  werden
durch  die  Vorschriften  des  Absatz  2  nicht  berührt.

§  622.  623.]  Ist  die  Fracht  nach  Zeit  bedungen,  so  beginnt
sie  in  Ermangelung  einer  anderen  Abrede  mit  dem  Tage  zu  laufen,
der  auf  denjenigen  folgt,  an  welchem  der  Schiffer  anzeigt,  daß  er
zum  Antritte  der  Reise  fertig  und  bereit  sei,  sofern  aber  bei  einer
Reise  in  Ballast  diese  Anzeige  am  Tage  vor  dem  Antritte  der  Reise
noch  nicht  erfolgt  ist,  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Reise  angetreten
  wird.

Ist  Liegegeld  oder  Ueberliegezeit  bedungen,  so  beginnt  in  allen
Fällen  die  Zeitfracht  erst  mit  dem  Tage  zu  laufen,  an  welchem  der
Antritt  der  Reise  erfolgt.

Die  Zeitfracht  endet  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Löschung
vollendet  ist.  ,

Wird  die  Reise  ohne  Verschulden  des  Verfrachters  verzögert
oder  unterbrochen,  so  muß  für  die  Zwischenzeit  die  Zeitfracht  fort—
entrichtet  werden,  jedoch  unbeschadet  der  Vorschriften  der  88  637,  638.

§  623.  1(624.]  Der  Verfrachter  hat  wegen  der  im  8  614  erwähnten
  Forderungen  ein  Pfandrecht  an  den  Gütern.

Das  Pfandrecht  besteht,  solange  die  Güter  zurückbehalten  oder
hinterlegt  sind;  es  dauert  auch  nach  der  Ablieferung  fort,  sofern  es
binnen  30  Tagen  nach  der  Beendigung  der  Ablieferung  gerichtlich
geltend  gemacht  wird  und  das  Gut  noch  im  Besitze  des  Empfängers  ist.

Die  nach  8  366  Absatz  3,  §  368  für  das  Pfandrecht  des  Frachtführers
  geltenden  Vorschriften  finden  auch  für  das  Pfandrecht  des
Verfrachters  Anwendung.

Die  im  8  1234  Absatz  11  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete
  Androhung  des  Pfandverkaufs  sowie  in  den  §8§  12372,  12417
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Benachrichtigungen  sind  an
den  Empfänger  zu  richten.  Ist  dieser  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert
  er  die  Annahme  des  Gutes,  so  hat  die  Androhung  und  Benachrichtigung
  gegenüber  dem  Absender  zu  erfolgen.

§  624.  (625.]  Im  Falle  des  Streites  über  die  Forderungen
des  Verfrachters  ist  dieser  zur  Auslieferung  der  Güter  verpflichtet,
sobald  die  streitige  Summe  öffentlich  hinterlegt  ist.

Nach  der  Ablieferung  der  Güter  ist  der  Verfrachter  zur  Erhebung
  der  hinterlegten  Summe  gegen  angemessene  Sicherheitsleistung
berechtigt.

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1  Siehe  oben  zu  HGB  8  371  S.  193.
2  Siehe  oben  zu  HGB  8  368  S.  188.
3  Siehe  oben  zu  HGB  368  S.  188.