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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  277

§  625.  I627.]  Hat  der  Verfrachter  die  Güter  ausgeliefert,  so
kann  er  sich  wegen  der  gegen  den  Empfänger  ihm  zustehenden  Forderungen
  (§  614)  nicht  an  dem  Befrachter  erholen.  Nur  soweit  sich

er  Befrachter  mit  dem  Schaden  des  Verfrachters  bereichern  würde,
findet  ein  Rückgriff  statt.

§  626.  I628.]  Hat  der  Verfrachter  die  Güter  nicht  ausgeliefert
und  von  dem  Rechte  des  Pfandverkaufs  Gebrauch  gemacht,  jedoch
durch  den  Verkauf  eine  vollständige  Befriedigung  nicht  erhalten,  so

ann  er  sich  an  dem  Befrachter  erholen,  soweit  er  wegen  seiner  Forerungen
  aus  dem  zwischen  ihm  und  dem  Befrachter  abgeschlossenen
rachtvertrage  nicht  befriedigt  ist.

8  627.  1(629.]  Werden  die  Güter  vom  Empfänger  nicht  abgenommen,
  so  ist  der  Befrachter  verpflichtet,  den  Verfrachter  wegen
er  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  dem  Frachtvertrage  gemäß
zu  befriedigen.

Bei  der  Abnahme  der  Güter  durch  den  Befrachter  kommen  die
Vorschriften  der  §88§  592  bis  624  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,
daß  an  die  Stelle  des  Empfängers  der  Befrachter  tritt.  Insbesondere
steht  in  einem  solchen  Falle  dem  Verfrachter  wegen  seiner  Forderungen

as  Zurückbehaltungs=  und  Pfandrecht  an  den  Gütern  nach  den
Vorschriften  der  88  623,  624  sowie  das  im  §  615  bezeichnete
Recht  zu.
8§  628.  l630.]  Der  Frachtvertrag  tritt  außer  Kraft,  ohne  daß
n  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen  verpflichtet  ist,  wenn  vor
em  Antritte  der  Reise  durch  einen  Zufall:
das  Schiff  verloren  geht,  insbesondere
wenn  es  verunglückt,
wenn  es  als  reparaturunfähig  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt
  (8  479)  und  in  dem  letzteren  Falle  unverzüglich
öffentlich  verkauft  wird,
wenn  es  geraubt  wird,
wenn  es  aufgebracht  oder  angehalten  und  für  gute  Prise
erklärt  wird,
döbder
die  im  Frachtvertrage  nicht  blos  nach  Art  oder  Gattung,  sondern
zuezel  bezeichneten  Güter  verloren  gehen

oder
die  nicht  im  Frachtvertrage  speziell  bezeichneten  Güter  verloren
gehen,  nachdem  sie  bereits  an  Bord  gebracht  oder  behufs  der
Einladung  in  das  Schiff  an  der  Ladungsstelle  vom  Schiffer
übernommen  worden  sind.

Gehen  im  Falle  des  Absatz  1  Nr.  3  die  Güter  noch  innerhalb