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278  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  §  629—634.

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der  Wartezeit  (8  579)  verloren,  so  tritt  der  Vertrag  nicht  außer
Kraft,  sofern  der  Befrachter  sich  unverzüglich  bereit  erklärt,  statt  der
verloren  gegangenen  andere  Güter  (8  562)  zu  liefern,  und  mit  der
Lieferung  noch  innerhalb  der  Wartezeit  beginnt.  Er  hat  die  Ab—
ladung  der  anderen  Güter  binnen  kürzester  Frist  zu  vollenden,  die
Mehrkosten  dieser  Abladung  zu  tragen  und,  soweit  durch  sie  die
Wartezeit  überschritten  wird,  den  dem  Verfrachter  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.

§  629.  L631.]  Jeder  Theil  ist  befugt,  von  dem  Vertrage
zurückzutreten,  ohne  zur  Entschädigung  verpflichtet  zu  sein:

1.  wenn  vor  dem  Antritte  der  Reise

das  Schiff  mit  Embargo  belegt  oder  für  den  Dienst  des
Reichs  oder  einer  fremden  Macht  in  Beschlag  genommen,

der  Handel  mit  dem  Bestimmungsort  untersagt,

der  Abladungs-  oder  Bestimmungshafen  blokirt,

die  Ausfuhr  der  nach  dem  Frachtvertrage  zu  verschiffenden
Güter  aus  dem  Abladungshafen  oder  ihre  Einfuhr  in  den
Bestimmungshafen  verboten,

durch  eine  andere  Verfügung  von  hoher  Hand  das  Schiff
am  Auslaufen  oder  die  Reise  oder  die  Versendung  der
nach  dem  Frachtvertrage  zu  liefernden  Güter  verhindert  wird.

In  allen  diesen  Fällen  berechtigt  jedoch  die  Verfügung

von  hoher  Hand  nur  dann  zum  Rücktritte,  wenn  das  eingetretene

  Hinderniß  nicht  voraussichtlich  von  nur  unerheblicher

  Dauer  ist;

2.  wenn  vor  dem  Antritte  der  Reise  ein  Krieg  ausbricht,  in  Folge
dessen  das  Schiff  oder  die  nach  dem  Frachtvertrage  zu  verschiffenden
  Güter  oder  beide  nicht  mehr  als  frei  betrachtet  werden
können  und  der  Gefahr  der  Aufbringung  ausgesetzt  würden.
Die  Ansübung  der  im  §  562  dem  Befrachter  ertheilten  Befugniß

  wird  durch  diese  Vorschrift  nicht  ausgeschlossen.

8  630.  [632.]  Geht  das  Schiff  nach  dem  Antritte  der  Reise
durch  einen  Zufall  verloren  (8  628  Absatz  1  Nr.  1),  so  endet  der
Frachtvertrag.  Jedoch  hat  der  Befrachter,  soweit  Güter  geborgen
oder  gerettet  werden,  die  Fracht  im  Verhältnisse  der  zurückgelegten
zur  ganzen  Reise  zu  zahlen  (Distanzfracht).

Die  Distanzfracht  ist  nur  soweit  zu  zahlen,  als  der  gerettete
Werth  der  Güter  reicht.

§  631.  L633  Abs.  1.]1  Bei  der  Berechnung  der  Distanzfracht
kommt  in  Anschlag  nicht  allein  das  Verhältniß  der  bereits  zurück-1

  Vgl.  CPO  286  [259]  Abs.  2  s.  oben  zu  HGB  8  45  S.  54.