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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  279

gelegten  zu  der  noch  zurückzulegenden  Entfernung,  sondern  auch  das
Verhältniß  des  Aufwandes  an  Kosten  und  Zeit,  der  Gefahren  und
Mühen,  welche  durchschnittlich  mit  dem  vollendeten  Theile  der  Reise
verbunden  sind,  zu  denen  des  nicht  vollendeten  Theiles.

8632.  l634.]  Die  Auflösung  des  Frachtvertrags  ändert  nichts
in  den  Verpflichtungen  des  Schiffers,  bei  Abwesenheit  der  Betheiligten
auch  nach  dem  Verluste  des  Schiffes  für  das  Beste  der  Ladung  zu
sorgen  (88  535  bis  537).  Der  Schiffer  ist  demzufolge  berechtigt
und  verpflichtet,  und  zwar  im  Falle  der  Dringlichkeit  auch  ohne  vor—
erige  Anfrage,  je  nachdem  es  den  Umständen  entspricht,  entweder
die  Ladung  für  Rechnung  der  Betheiligten  mittelst  eines  anderen
Schiffes  nach  dem  Bestimmungshafen  befördern  zu  lassen  oder  die

uflagerung  oder  den  Verkauf  der  Ladung  zu  bewirken  und  im
Falle  der  Weiterbeförderung  oder  Auflagerung,  behufs  der  Beschaffung
er  hierzu  sowie  zur  Erhaltung  der  Ladung  nöthigen  Mittel,  einen

heil  davon  zu  verkaufen  oder  im  Falle  der  Weiterbeförderung  die

adung  ganz  oder  zu  einem  Theile  zu  verbodmen.

Der  Schiffer  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  die  Ladung  auszuantworten
  oder  zur  Weiterbeförderung  einem  anderen  Schiffer  zu
übergeben,  bevor  die  Distanzfracht  nebst  den  sonstigen  Forderungen
des  Verfrachters  (§614)  und  die  auf  der  Ladung  haftenden  Beiträge
zur  großen  Haverei,  Bergungs=  und  Hülfskosten  und  Bodmereigelder
  bezahlt  oder  sichergestellt  sind.

Auch  für  die  Erfüllung  der  nach  Absatz  1  dem  Schiffer  obliegenden
  Pflichten  haftet  der  Rheder  mit  dem  Schiffe,  soweit  etwas  davon
Lerettet  ist,  und  mit  der  Fracht.
§  633.  I635.]  Gehen  nach  dem  Antritte  der  Reise  die  Güter
durch  einen  Zufall  verloren,  so  endet  der  Frachtvertrag,  ohne  daß
ein  Theil  zur  Entschädigung  des  anderen  verpflichtet  ist;  insbesondere
ist  die  Fracht  weder  ganz  noch  theilweise  zu  zahlen,  sofern  nicht  im

618  das  Gegentheil  bestimmt  ist.

8  634.  [636.]  Ereignet  sich  nach  dem  Antritte  der  Reise  einer
im  §  629  erwähnten  Zufälle,  so  ist  jeder  Theil  befugt,  von  dem
ertrage  zurückzutreten,  ohne  zur  Entschädigung  verpflichtet  zu  sein.

Tritt  jedoch  einer  der  im  8  629  Absatz  1  Nr.  1  bezeichneten
Zufälle  ein,  so  muß,  bevor  der  Rücktritt  stattfindet,  auf  die  Beeitigung
  des  Hindernisses  drei  oder  fünf  Monate  gewartet  werden,
-r  nachdem  sich  das  Schiff  in  einem  europäischen  oder  in  einem
ußereuropäischen  Hafen  befindet.

"!  Die  Frist  wird,  wenn  der  Schiffer  das  Hinderniß  während  des
ufenthalts  in  einem  Hafen  erfährt,  von  dem  Tage  der  erhaltenen
inde,  andernfalls  von  dem  Tage  an  berechnet,  an  welchem  der

der