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280  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  8  635—639.

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Schiffer,  nachdem  er  davon  in  Kenntniß  gesetzt  worden  ist,  mit  dem
Schiffe  zuerst  einen  Hafen  erreicht.

Die  Ausladung  des  Schiffes  erfolgt  mangels  einer  anderweitigen
Vereinbarung  in  dem  Hafen,  in  welchem  es  sich  zur  Zeit  der  Er—
klärung  des  Rücktritts  befindet.

Für  den  zurückgelegten  Theil  der  Reise  ist  der  Befrachter  Distanzfracht
  (88  630,  631)  zu  zahlen  verpflichtet.

Ist  das  Schiff  in  Folge  des  Hindernisses  in  den  Abgangshafen
  oder  in  einen  anderen  Hafen  zurückgekehrt,  so  wird  bei  der
Berechnung  der  Distanzfracht  der  dem  Bestimmungshafen  nächste
Punkt,  welchen  das  Schiff  erreicht  hat,  behufs  der  Feststellung  der
zurückgelegten  Entfernung  zum  Anhalte  genommen.  —

Der  Schiffer  ist  auch  in  den  vorstehenden  Fällen  verpflichtet,
vor  und  nach  der  Auflösung  des  Frachtvertrags  für  das  Beste  der
Ladung  nach  Maßgabe  der  88  535  bis  537,  632  zu  sorgen.

8  635.  [637.]  Muß  das  Schiff,  nachdem  es  die  Ladung  eingenommen
  hat,  vor  dem  Antritte  der  Reise  im  Abladungshafen  oder
nach  dem  Antritte  der  Reise  in  einem  Zwischen=  oder  Nothhafen  in
Folge  eines  der  im  §  629  erwähnten  Ereignisse  liegen  bleiben,  so
werden  die  Kosten  des  Aufenthalts,  auch  wenn  die  Erfordernisse  der
großen  Haverei  nicht  vorliegen,  über  Schiff,  Fracht  und  Ladung
nach  den  Grundsätzen  der  großen  Haverei  vertheilt,  gleichviel  ob
demnächst  der  Vertrag  aufgehoben  oder  vollständig  erfüllt  wird.  Zu
den  Kosten  des  Aufenthalts  werden  alle  im  8  706  Nr.  4  Absatz  2
aufgeführten  Kosten  gezählt,  diejenigen  des  Ein=  und  Auslaufens
jedoch  nur,  wenn  wegen  des  Hindernisses  ein  Nothhafen  angelaufen
  ist.

§  636.  [638.]  Wird  nur  ein  Theil  der  Ladung  vor  dem
Antritte  der  Reise  durch  einen  Zufall  betroffen,  der,  wenn  er  die
ganze  Ladung  betroffen  hätte,  nach  den  88  628,  629  den  Vertrag
aufgelöst  oder  die  Parteien  zum  Rücktritte  berechtigt  haben  würde,
so  ist  der  Befrachter  nur  befugt,  entweder  statt  der  vertragsmäßigen
andere  Güter  abzuladen,  sofern  durch  deren  Beförderung  die  Lage
des  Verfrachters  nicht  erschwert  wird  (8  562),  oder  von  dem  Vertrag
unter  der  Verpflichtung  zurückzutreten,  die  Hälfte  der  bedungenen
Fracht  und  die  sonstigen  Forderungen  des  Verfrachters  zu  berichtigen
(88  580,  581).  Bei  der  Ausübung  dieser  Rechte  ist  der  Befrachter
nicht  an  die  sonst  einzuhaltende  Zeit  gebunden;  er  hat  sich  aber
ohne  Verzug  zu  erklären,  von  welchem  der  beiden  Rechte  er  Gebrauch
machen  wolle,  und,  wenn  er  die  Abladung  anderer  Güter  wählt,
die  Abladung  binnen  kürzester  Frist  zu  bewirken,  auch  die  Mehrkosten
  dieser  Abladung  zu  tragen  und,  soweit  durch  sie  die  Wartezeit