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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  281

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überschritten  wird,  den  dem  Befrachter  daraus  entstehenden  Schaden
öu  ersetzen.

Macht  er  von  keinem  der  beiden  Rechte  Gebrauch,  so  hat  er
auch  für  den  durch  den  Zufall  betroffenen  Theil  der  Ladung  die
volle  Fracht  zu  entrichten.  Den  durch  Krieg,  durch  ein  Einfuhroder
  Ausfuhrverbot  oder  durch  eine  andere  Verfügung  von  hoher

and  unfrei  gewordenen  Theil  der  Ladung  ist  er  jedenfalls  aus  dem
chiffe  herauszunehmen  verbunden.

Tritt  der  Zufall  nach  dem  Antritte  der  Reise  ein,  so  hat  der
Befrachter  für  den  dadurch  betroffenen  Theil  der  Ladung  die  volle
racht  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  der  Schiffer  diesen  Theil  in
einem  anderen  als  dem  Bestimmungshafen  zu  löschen  sich  genöthigt
gefunden  und  hierauf  mit  oder  ohne  Aufenthalt  die  Reise  fort-Gesetzt
  hat.

Die  Vorschriften  der  88  617,  618  bleiben  unberührt.  6

§  637.  l639.]  Abgesehen  von  den  Fällen  der  88  629  bis
636  hat  ein  Aufenthalt,  den  die  Reise  vor  oder  nach  ihrem  Antritte
durch  Naturereignisse  oder  andere  Zufälle  erleidet,  auf  die  Rechte
und  Pflichten  der  Parteien  keinen  Einfluß,  es  sei  denn,  daß  der
erkennbare  Zweck  des  Vertrags  durch  einen  solchen  Aufenthalt  ver—
eitelt  wird.  Der  Befrachter  ist  jedoch  befugt,  während  jedes  durch
einen  Zufall  entstandenen,  voraussichtlich  längeren  Aufenthalts  die
bereits  in  das  Schiff  geladenen  Güter  auf  seine  Gefahr  und  Kosten
begen  Sicherheitsleistung  für  die  rechtzeitige  Wiedereinladung  aus-Aladen.
  Unterläßt  er  die  Wiedereinladung,  so  hat  er  die  volle
Facht  zu  zahlen.  In  jedem  Falle  hat  er  den  Schaden  zu  ersetzen,
er  aus  der  von  ihm  veranlaßten  Wiederausladung  entsteht.

h  Ist  der  Aufenthalt  durch  eine  Verfügung  von  hoher  Hand
berbeigeführt,  so  ist  für  die  Dauer  der  Verfügung  keine  Fracht  zu
(zahlen,  wenn  diese  nach  Zeit  bedungen  war  (8  622).

8  638.  [640.1  Muß  das  Schiff  während  der  Reise  ausgeessert

  werden,  so  hat  der  Befrachter  die  Wahl,  ob  er  die  ganze
adung  an  dem  Orte,  wo  sich  das  Schiff  befindet,  gegen  Berichtigung
8  vollen  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  des  Verfrachters
561)  und  gegen  Berichtigung  und  Sicherstellung  der  im  §  615
abbäichneten  Forderungen  zurücknehmen  oder  die  Wiederherstellung
warten  will.  Im  letzteren  Falle  ist  für  die  Dauer  der  Ausbesserung
  keine  Fracht  zu  bezahlen,  wenn  diese  nach  Zeit  bengen

  war.
R  639.  [641.]  Wird  der  Frachtvertrag  nach  den  88  628  bis
vo  aufgelöst,  so  werden  die  Kosten  der  Ausladung  aus  dem  Schiffe
em  Verfrachter,  die  übrigen  Löschungskosten  von  dem  Befrachter