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282  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  8  640—646.

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getragen.  Hat  der  Zufall  jedoch  nur  die  Ladung  betroffen,  so  fallen
die  sämmtlichen  Kosten  der  Löschung  dem  Befrachter  zur  Last.  Dasselbe
  gilt,  wenn  im  Falle  des  8  636  ein  Theil  der  Ladung  gelöscht
wird.  Muß  in  einem  solchen  Falle  behufs  der  Löschung  ein  Hafen
angelaufen  werden,  so  hat  der  Befrachter  auch  die  Hafenkosten  zu
tragen.

§  640.  [642.]  Die  88  628  bis  639  kommen  auch  zur  Anwendung,
  wenn  das  Schiff  zur  Einnahme  der  Ladung  eine  Zureise
in  Ballast  nach  dem  Abladungshafen  zu  machen  hat.  Die  Reise
gilt  aber  in  einem  solchen  Falle  erst  dann  als  angetreten,  wenn  sie
aus  dem  Abladungshafen  angetreten  ist.  Wird  der  Vertrag,  nachdem
  das  Schiff  den  Abladungshafen  erreicht  hat,  wenn  auch  vor
dem  Antritte  der  Reise  aus  dem  letzteren,  aufgelöst,  so  erhält  der

Verfrachter  für  die  Zureise  eine  nach  den  Grundsätzen  der  Distanzfracht

  (§  631)  zu  bemessende  Entschädigung.  "

In  anderen  Fällen  einer  zusammengesetzten  Reise  kommen  die
88  628  bis  639  insoweit  zur  Anwendung,  als  die  Natur  und  der
Inhalt  des  Vertrages  nicht  entgegenstehen.

§  641.  (643.]  Bezieht  sich  der  Vertrag  nicht  auf  das  Schiff
im  Ganzen,  sondern  nur  auf  einen  verhältnißmäßigen  Theil  oder
einen  bestimmt  bezeichneten  Raum  des  Schiffes  oder  auf  Stückgüter,
so  gelten  die  Vorschriften  der  88  628  bis  640  mit  folgenden  Abweichungen:


1.  in  den  Fällen  der  88  629,  634  ist  jeder  Theil  sogleich  nach
dem  Eintritte  des  Hindernisses  und  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Dauer  befugt,  von  dem  Vertrage  zurückzutreten;

2.  im  Falle  des  §  636  kann  von  dem  Befrachter  das  Recht,  von
dem  Vertrage  zurückzutreten,  nicht  ausgeübt  werden;

3.  im  Falle  des  8  637  steht  dem  Befrachter  das  Recht  der  einstweiligen
  Löschung  nur  zu,  wenn  die  übrigen  Befrachter  ihre
Genehmigung  ertheilen;

4.  im  Falle  des  §  638  kann  der  Befrachter  die  Güter  gegen  Entrichtung
  der  vollen  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  nur
zurücknehmen,  wenn  während  der  Ausbesserung  die  Löschung
dieser  Güter  ohnehin  erfolgt  ist.

Die  Vorschriften  der  88  587,  589  bleiben  unberührt.

§  642.  L644.]  Nach  der  Beendigung  jeder  einzelnen  Abladung
  hat  der  Schiffer  dem  Ablader  unverzüglich  gegen  Rückgabe
des  etwa  bei  der  Annahme  der  Güter  ertheilten  vorläufigen  Empfangsscheins
  ein  Konnossement  in  so  vielen  Exemplaren  auszustellen,
als  der  Ablader  verlangt.

Alle  Exemplare  des  Konnossements  müssen  von  gleichem  Inhalte