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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  283
§§§.  —

sein,  dasselbe  Datum  haben  und  ausdrücken,  wie  viele  Exemplare

ausgestellt  sind.

Der  Ablader  hat  dem  Schiffer  auf  Verlangen  eine  von  ihm

unterschriebene  Abschrift  des  Konnossements  zu  ertheilen.  1

Die  Ausstellung  des  Konnossements  kann  an  Stelle  des  Schiffers
fouch  einen  anderen  dazu  ermächtigten  Vertreter  des  Rheders  erolgen.


Das  Konnossement  kann  mit  Zustimmung  des  Abladers  auch

über  Güter  ausgestellt  werden,  die  zur  Beförderung  übernommen,

aber  noch  nicht  abgeladen  sind.

§  643.  [645.  ]  Das  Konnossement  enthält:

den  Namen  des  Schiffers;
den  Namen  und  die  Nationalität  des  Schiffes;

den  Namen  des  Abladers;

den  Namen  des  Empfängers;

den  Abladungshafen;

den  Löschungshafen  oder  den  Ort,  an  welchem  Order  über  ihn

einzuholen  ist;

die  Bezeichnung  der  abgeladenen  oder  zur  Beförderung  übernommenen

  Güter,  deren  Menge  und  Merkzeichen;

die  Bestimmung  in  Ansehung  der  Fracht;

den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;

die  Zahl  der  ausgestellten  Exemplare.

8  644.  L646.]  Auf  Verlangen  des  Abladers  ist  das  Konnosse-Qent,

  sofern  nicht  das  Gegentheil  vereinbart  ist,  an  die  Order  des

ir  fängers  oder  lediglich  an  Order  zu  stellen.  Im  letzteren  Falle
t  unter  der  Order  die  Order  des  Abladers  zu  verstehen.

ah  Das  Konnossement  kann  auch  auf  den  Namen  des  Schiffers
8  Empfängers  lauten.

h  8  645.  [647.)  Der  Schiffer  ist  verpflichtet,  im  Löschungsafen
  dem  legitimirten  Inhaber  auch  nur  eines  Exemplars  des
onnossements  die  Güter  auszuliefern.

w  ur  Empfangnahme  der  Güter  legitimirt  ist  derjenige,  an
chen  die  Güter  nach  dem  Konnossement  abgeliefert  werden  sollen,
auf  welchen  das  Konnossement,  wenn  es  an  Order  lautet,
Indossament  übertragen  ist.

inh  8  646.  (648.]  Melden  sich  mehrere  legitimirte  Konnossementsdie

  aber,  so  ist  der  Schiffer  verpflichtet,  sie  sämmtlich  zurückzuweisen,

Wa  üter  in  einem  öffentlichen  Lagerhaus  oder  sonst  in  sicherer

me,  zu  hinterlegen  und  die  Konnossementsinhaber,  die  sich  gezu

  haben,  unter  Angabe  der  Gründe  seines  Verfahrens  hiervon
benachrichtigen.

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