**..—

284  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  8  647—657.

–
—  —

Er  ist  befugt,  über  sein  Verfahren  und  dessen  Gründe  eine
öffentliche  Urkunde  errichten  zu  lassen  und  wegen  der  daraus  ent—
stehenden  Kosten  in  gleicher  Art  wie  wegen  der  Fracht  sich  an  die
Güter  zu  halten.

§  647.  /649.]  Die  Uebergabe  des  Konnossements  an  denjenigen,
  welcher  durch  das  Konnossement  zur  Empfangsnahme  legitimirt
  wird,  hat,  sobald  die  Güter  von  dem  Schiffer  oder  einem
anderen  Vertreter  des  Rheders  zur  Beförderung  übernommen  sind,
für  den  Erwerb  von  Rechten  an  den  Gütern  dieselben  Wirkungen
wie  die  Uebergabe  der  Güter.

§  648.  (650.]  Sind  mehrere  Exemplare  eines  an  Order
lautenden  Konnossements  ausgestellt,  so  können  von  dem  Inhaber
des  einen  Exemplars  die  im  §647  bezeichneten  Wirkungen  der  Uebergabe
  des  Konnossements  zum  Nachtheile  desjenigen  nicht  geltend  gemacht
  werden,  welcher  auf  Grund  eines  anderen  Erxemplars  gemäß
§  645  die  Auslieferung  der  Güter  von  dem  Schiffer  erlangt  hat,
bevor  der  Anspruch  auf  Auslieferung  von  dem  Inhaber  des  ersteren
Exemplars  erhoben  worden  ist.

8  649.  [651.]  Hat  der  Schiffer  die  Güter  noch  nicht  ausgeliefert,
  so  geht  unter  mehreren  sich  meldenden  Konnossementsinhabern,
  soweit  die  von  ihnen  auf  Grund  der  Konnossementsübergabe
an  den  Gütern  geltend  gemachten  Rechte  einander  entgegenstehen,
derjenige  vor,  dessen  Exemplar  von  dem  gemeinschaftlichen  Vormanne,
welcher  mehrere  Konnossementsexemplare  an  verschiedene  Personen
übertragen  hat,  zuerst  der  einen  dieser  Personen  dergestalt  übergeben
worden  ist,  daß  sie  zur  Empfangnahme  der  Güter  legitimirt  wurde.

Bei  dem  nach  einem  anderen  Orte  übersendeten  Exemplare
wird  die  Zeit  der  Uebergabe  durch  den  Zeitpunkt  der  Absendung
bestimmt.

§  650.  1652.)  Der  Schiffer  ist  zur  Ablieferung  der  Güter
nur  gegen  Rückgabe  eines  Exemplars  des  Konnossements,  auf  welchem
  die  Ablieferung  der  Güter  bescheinigt  ist,  verpflichtet.

§  651.  [653.]  Das  Konnossement  ist  für  das  Rechtsverhältniß
zwischen  dem  Verfrachter  und  dem  Empfänger  der  Güter  maßgebend;
insbesondere  hat  die  Ablieferung  der  Güter  an  den  Empfänger  na
dem  Inhalte  des  Konnossements  zu  erfolgen.

Die  nicht  in  das  Konnossement  aufgenommenen  Bestimmungen
des  Frachtvertrags  sind  dem  Empfänger  gegenüber  unwirksam,  sofern
nicht  das  Konnossement  ausdrücklich  auf  sie  Bezug  nimmt.  Wird  in
Ansehung  der  Fracht  auf  den  Frachtvertrag  verwiesen  (zum  Beispiel
durch  die  Worte:  „Fracht  laut  Chartepartie"),  so  sind  hierin  die