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Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Gütern.  285
v.V

Bestimmungen  über  Löschzeit,  Ueberliegezeit  und  Liegegeld  nicht  als
einbegriffen  anzusehen.
Für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Verfrachter  und  dem
Befrachter  bleiben  die  Bestimmungen  des  Frachtvertrags  maßgebend.
§  652.  [654.]  Der  Verfrachter  ist  für  die  Richtigkeit  der  im
onnossement  enthaltenen  Bezeichnung  der  übernommenen  Güter  dem
Empfänger  verantwortlich.  Seine  Haftung  beschränkt  sich  jedoch  auf
den  Ersatz  des  Minderwerths,  der  sich  aus  der  Nichtübereinstimmung
er  Güter  mit  der  im  Konnossement  enthaltenen  Bezeichnung  ergiebt.
§  653.  (655.]  Die  im  8  652  erwähnte  Haftung  des  Verfrachters
  tritt  auch  dann  ein,  wenn  die  Güter  dem  Schiffer  in  Verackung
  oder  in  geschlossenen  Gefäßen  übergeben  worden  sind.
JItst  dies  aus  dem  Konnossement  ersichtlich,  so  ist  der  Verfrachter
für  die  Richtigkeit  der  Bezeichnung  der  Güter  dem  Empfänger  nicht
verantwortlich,  wenn  ungeachtet  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen
chiffers  die  Unrichtigkeit  der  in  dem  Konnossement  enthaltenen
czeichnung  nicht  wahrgenommen  werden  konnte.
Die  Haftung  des  Verfrachters  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,
ß  die  Uebereinstimmung  der  abgelieferten  und  der  übernommenen
üter  nicht  bestritten  oder  daß  sie  vom  Verfrachter  nachgewiesen  wird.

8  654.  [656.]  Werden  dem  Schiffer  Güter  in  Verpackung  oder
.  geschlossenen  Gefäßen  übergeben,  so  kann  er  das  Konnossement  mit
em  Zusatze:  „Inhalt  unbekannt“  versehen.  Enthält  das  Konnossement
lesen  oder  einen  gleichbedeutenden  Zusatz,  so  ist  der  Verfrachter,
falls  der  abgelieferte  Inhalt  mit  dem  im  Konnossement  angegebenen
acht  übereinstimmt,  nur  insoweit  verantwortlich,  als  festgestellt  wird,

er  einen  anderen  als  den  abgelieferten  Inhalt  empfangen  hat.

§  655.  l657.]  Sind  die  im  Konnossemente  nach  Zahl,  Maß
Gewicht  bezeichneten  Güter  dem  Schiffer  nicht  zugezählt,  zugemessen
  oder  zugewogen,  so  kann  er  das  Konnossement  mit  dem  Zu-*-
  „Zahl,  Maß,  Gewicht  unbekannt“  versehen.  Enthält  das
onnossement  diesen  oder  einen  gleichbedeutenden  Zusatz,  so  hat  der
erfrachter  die  Richtigkeit  der  Angaben  des  Konnossements  über  Zahl,
aß  oder  Gewicht  der  übernommenen  Güter  nicht  zu  vertreten.
8  656.  [658.]  Ist  die  Fracht  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht
Güter  bedungen  und  im  Konnossemente  Zahl,  Maß  oder  Gewicht
g  gegeben,  so  ist  diese  Angabe  für  die  Berechnung  der  Fracht  ent-.
  eidend,  wenn  nicht  das  Konnossement  eine  abweichende  Bestimmung
nthält.  Als  eine  solche  ist  der  Zusatz:  „Zahl,  Maß,  Gewicht  unekannt“
  oder  ein  gleichbedeutender  Zusatz  nicht  anzusehen.
8  657.  [659.]  Ist  das  Konnossement  mit  dem  Zusatze:  „frei

oder

der
an