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286  96B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  IV.  8  658—663.  Abschn.  V.  8  664—667.

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von  Bruch“  oder:  „frei  von  Leckage“  oder:  „frei  von  Beschädigung“
oder  mit  einem  gleichbedeutenden  Zusatze  versehen,  so  haftet  der  Verfrachter
  nicht  für  Bruch,  Leckage  oder  Beschädigung,  es  sei  denn,
daß  den  Schiffer  oder  eine  Person,  für  die  der  Verfrachter  verantwortlich
  ist,  ein  Verschulden  trifft.

§  658.  (660.]  Werden  dem  Schiffer  Güter  übergeben,  deren
Beschädigung,  schlechte  Beschaffenheit  oder  schlechte  Verpackung  sichtbar
ist,  so  hat  er  diese  Mängel  im  Konnossemente  zu  bemerken,  widrigenfalls
  er  dem  Empfänger  dafür  verantwortlich  ist,  auch  wenn  das
Konnossement  mit  einem  der  im  §  657  erwähnten  Zusätze  versehen  ist.

§  659.  (661.]  Hat  der  Schiffer  ein  an  Order  lautendes
Konnossement  ausgestellt,  so  darf  er  den  Anweisungen  des  Abladers
wegen  Rückgabe  oder  Auslieferung  der  Güter  nur  dann  Folge  leisten,
wenn  ihm  die  sämmtlichen  Exemplare  des  Konnossements  zurückgegeben
  werden.

Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  Anforderungen  eines  Konnossementsinhabers
  auf  Auslieferung  der  Güter,  solange  der  Schiffer  den
Bestimmungshafen  nicht  erreicht  hat.

Handelt  er  diesen  Vorschriften  entgegen,  so  bleibt  er  dem  rechtmäßigen
  Inhaber  des  Konossements  verpflichtet.

Lautet  das  Konnossement  nicht  an  Order,  so  ist  der  Schiffer
zur  Rückgabe  oder  Auslieferung  der  Güter  auch  ohne  Beibringung
eines  Exemplars  des  Konnossements  verpflichtet,  sofern  der  Ablader
und  der  im  Konnossemente  bezeichnete  Empfänger  in  die  Rückgabe
oder  Auslieferung  der  Güter  willigen.  Werden  jedoch  nicht  sämmtliche

  Exemplare  des  Konnossements  zurückgestellt,  so  kann  der
Schiffer  wegen  der  deshalb  zu  besorgenden  Nachtheile  zuvor  Sicherheitsleistung
  fordern.

8  660.  L662.)  Die  Vorschriften  des  §  659  kommen  auch
zur  Anwendung,  wenn  der  Frachtvertrag  vor  der  Erreichung  des
Bestimmungshafens  in  Folge  eines  Zufalls  nach  den  88  628  bis
641  aufgelöst  wird.

8  661.  L663.]  In  Ansehung  der  Verpflichtungen  des  Schiffers
aus  den  von  ihm  geschlossenen  Frachtverträgen  und  ausgestellten
Konnossementen  hat  es  bei  den  Vorschriften  der  88  511,  512,  533
sein  Bewenden.  ·  "

8  662.  L664.]  Im  Falle  der  Unterverfrachtung  haftet  für  die
Erfüllung  des  Unterfrachtvertrags,  soweit  dessen  Ausführung  zu  den
Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehört  und  von  diesem  übernommen
ist,  insbesondere  durch  Annahme  der  Güter  und  Ausstellung  des
Konnossements,  nicht  der  Unterverfrachter,  sondern  der  Rheder  mit
Schiff  und  Fracht  (8  486).