—  ——

Frachtgesch.  z.  Beförderung  v.  Gütern.  Frachtgesch.  z.  Beförderung  v.  Reisenden.  287
—  —

Ob  und  inwieweit  im  Uebrigen  der  Rheder  oder  der  Unter—
verfrachter  von  dem  Unterbefrachter  in  Anspruch  genommen  werden
ann  und  ob  im  letzteren  Falle  der  Unterverfrachter  für  die  Erfüllung
unbeschränkt  zu  haften  oder  nur  die  auf  Schiff  und  Fracht  bechränkte
  Haftung  des  Rheders  zu  vertreten  hat,  wird  durch  diese
Vorschrift  nicht  berührt.

§  663.  I449.]  Auf  die  Beförderung  von  Gütern  zur  See

ch  die  Postverwaltung  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  finden
Vorschriften  dieses  Abschnitts  keine  Anwendung.

Fünfter  Abschnitt.  Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von
Reisenden.  1
8  664.  [665.]  Ist  der  Reisende  in  dem  Ueberfahrtsvertrage
genannt,  so  ist  er  nicht  befugt,  das  Recht  auf  die  Ueberfahrt  an
inen  Anderen  abzutreten.  1
8  665.  [666.]  Der  Reisende  ist  verpflichtet,  alle  die  Schiffsnung
  betreffenden  Anweisungen  des  Schiffers  zu  befolgen.

8  666.  [667.1  Der  Reisende,  der  sich  vor  oder  nach  dem
Antritte  der  Reise  nicht  rechtzeitig  an  Bord  begiebt,  hat  das  volle
bberfahrtsgeld  zu  bezahlen,  wenn  der  Schiffer  die  Reise  antritt  oder
ortsetzt,  ohne  auf  ihn  zu  warten.  .
8  667.  [668.]  Wenn  der  Reisende  vor  dem  Antritte  der  Reise
en  Rücktritt  von  dem  Ueberfahrtsvertrag  erklärt  oder  stirbt  oder
.  rankheit  oder  einen  anderen  in  seiner  Person  sich  ereignenden
dusau  zurückzubleiben  genöthigt  wird,  so  ist  nur  die  Hälfte  des
erfahrtsgeldes  zu  zahlen.

dur
die

ord

Mi  1  G  2./6.  O0  betr.  die  Verpflichtung  der  Kauffahrteischiffe  zur
36  itnahme  heimzuschaffender  Seeleute  (RGBl  212  (Anhang  XX  2).
*./7.  97  über  das  Auswanderungswesen  (R0  Bl  463).  (Anhang  XII)
StEB  144.  Wer  es  sich  zum  Geschäft  macht,  Deutsche  unter  Vorspiebelung
  falscher  Thatsachen  oder  wissentlich  mit  unbegründeten  Angaben  oder
wich  andere  auf  Täuschung  berechnete  Mittel  zur  Auswanderung  zu  verleiten,
ird  mit  Gefängniß  von  einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.
6  s.  Anhang  XX,  1.  *
zu  à  70  (6491.  urtheile  sind  auf  Antrag  für  vorläufig  vollstreckbar
erklären,  wenn  sie  betreffen  ..  3.  Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und
iee  Fuhrleuten,  Schiffern,  Flößern  oder  Auswanderungsexpedienten  in
Vesokinschiffungshäfen,  welche  über  Wirthszechen,  Fuhrlohn,  Ueberfahrtsgelder,
er  Werung  der  Reisenden  und  ihrer  Habe  und  über  Verlust  und  Beschädigung
aus  Esteren,  sowie  Streitigkeiten  zwischen  Reisenden  und  Handwerkern,  welche
Anlaß  der  Reise  entstanden  sind.

GVG  23  f.  S.  7  zu  EG  z.  HGB  Art.  2.