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288  96B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  V.  8  668—678.  Abschn.  VI.  8  679.

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Wenn  nach  dem  Antritte  der  Reise  der  Rücktritt  erklärt  wird
oder  einer  der  erwähnten  Zufälle  sich  ereignet,  so  ist  das  volle
Ueberfahrtsgeld  zu  zahlen.

§  668.  [669.]  Der  Ueberfahrtsvertrag  tritt  außer  Kraft,  wenn
durch  einen  Zufall  das  Schiff  verloren  geht  (8  628  Absatz  1  Nr.  1).

§  669.  [670.]  Der  Reisende  ist  befugt,  von  dem  Vertrags
zurückzutreten,  wenn  ein  Krieg  ausbricht,  in  Folge  dessen  das  Schiff
nicht  mehr  als  frei  betrachtet  werden  kann  und  der  Gefahr  der  Aulbringung
  ausgesetzt  wäre,  oder  wenn  die  Reise  durch  eine  das  Schif
betreffende  Verfügung  von  hoher  Hand  aufgehalten  wird.

Das  Recht  des  Rücktritts  steht  auch  dem  Verfrachter  zu,  wenn
er  in  einem  der  vorstehenden  Fälle  die  Reise  aufgiebt  oder  wenn
das  Schiff  hauptsächlich  zur  Beförderung  von  Gütern  bestimmt  ist
und  die  Unternehmung  unterbleiben  muß,  weil  die  Güter  ohne  sein
Verschulden  nicht  befördert  werden  können.

§  670.  I671.]  In  allen  Fällen,  in  denen  nach  den  88  665,
669  der  Ueberfahrtsvertrag  aufgelöst  wird,  ist  kein  Theil  zur  Entschädigung
  des  anderen  verpflichtet.

Ist  jedoch  die  Auflösung  erst  nach  dem  Antritte  der  Reise  er—
folgt,  so  hat  der  Reisende  das  Ueberfahrtsgeld  nach  dem  Verhältnisse
  der  zurückgelegten  zur  ganzen  Reise  zu  zahlen.  "

Bei  der  Berechnung  des  zu  zahlenden  Betrags  ist  die  Vorschrift
des  8  631  maßgebend.

§  671.  L672.]  Muß  das  Schiff  während  der  Reise  ausgebessert
  werden,  so  hat  der  Reisende,  auch  wenn  er  die  Ausbesserung
nicht  abwartet,  das  volle  Ueberfahrtsgeld  zu  zahlen.  Wartet  er  die
Ausbesserung  ab,  so  hat  ihm  der  Verfrachter  bis  zum  Wiederantritte
der  Reise  ohne  besondere  Vergütung  Wohnung  zu  gewähren,  auch
die  nach  dem  Ueberfahrtsvertrag  in  Ansehung  der  Beköstigung  ihm
obliegenden  Pflichten  weiter  zu  erfüllen.  k4

Erbietet  sich  jedoch  der  Verfrachter,  den  Reisenden  mit  einer
anderen  gleich  guten  Schiffsgelegenheit  ohne  Beeinträchtigung  der
übrigen  vertragsmäßigen  Rechte  des  Reisenden  nach  dem  Bestimmungshafen
  zu  befördern,  und  weigert  sich  der  Reisende,  von
dem  Anerbieten  Gebrauch  zu  machen,  so  hat  er  auf  Gewährung
von  Wohnung  und  Kost  bis  zum  Wiederantritte  der  Reise  ni
weiter  Anspruch.

8  672.  l673.]  Für  die  Beförderung  des  Reiseguts,  welches
der  Reisende  nach  dem  Ueberfahrtsvertrag  an  Bord  zu  bringen  befugt
  ist,  hat  er,  wenn  nicht  ein  Anderes  bedungen  ist,  neben  dem
Ueberfahrtsgelde  keine  besondere  Vergütung  zu  zahlen.