—

Frachtgeschäft  zur  Beförderung  von  Reisenden.  Bodmerei.  289
—  —

8673.  [674.1  Auf  das  an  Bord  gebrachte  Reisegut  finden
die  Vorschriften  der  88  561,  593,  617  Anwendung.

Inst  das  Reisegut  von  dem  Schiffer  oder  einem  dazu  bestellten
Dritten  übernommen,  so  gelten  für  den  Fall  seines  Verlustes  oder
seiner  Beschädigung  die  Vorschriften  der  88  606  bis  610.

Auf  sämmtliche  von  dem  Reisenden  an  Bord  gebrachte  Sachen

finden.  außerdem  die  Vorschriften  der  88  5631  bis  565,  619  Anwendung.


§  674.  [675.]  Der  Verfrachter  hat  wegen  des  Ueberfahrtsgeldes
  an  den  von  dem  Reisenden  an  Bord  gebrachten  Sachen  ein
Pfandrecht.

Das  Pfandrecht  besteht  jedoch  nur,  solange  die  Sachen  zurückbehalten
  oder  hinterlegt  sind.

3  675.  L676.]  Stirbt  ein  Reisender,  so  ist  der  Schiffer  verbflichtet,
  in  Ansehung  des  an  Bord  befindlichen  Reiseguts  des  Vertorbenen
  das  Interesse  der  Erben  nach  den  Umständen  des  Falles
in  geeigneter  Weise  wahrzunehmen.

8§  676.  [677.]  Wird  ein  Schiff  zur  Beförderung  von  Reisenden

einem  Dritten  verfrachtet,  sei  es  im  Ganzen  oder  zu  einem  Theile

oder  dergestalt,  daß  eine  bestimmte  Zahl  von  Reisenden  befördert

perden  soll,  so  gelten  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Vervachter

  und  dem  Dritten  die  Vorschriften  des  vierten  Abschnitts,  soei
  die  Natur  der  Sache  ihre  Anwendung  zuläßt.

B  8  677.  [678.1  Wenn  in  den  folgenden  Abschnitten  dieses

Guches  die  Fracht  erwähnt  wird,  so  sind  darunter,  sofern  nicht  das
egentheil  bestimmt  ist,  auch  die  Ueberfahrtsgelder  zu  verstehen.

zet  678.  l679.]  Die  auf  das  Auswanderungswesen  sich  beg

  enden  Landesgesetze  werden,  auch  soweit  sie  privatrechtliche  Voreisten
  enthalten,  durch  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  nichtberührt.

Sechster  Abschnitt.  Bodmerei.

Da  8  679.  [680.]  Bodmerei  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  ist  ein
biesehnsgeschäft  welches  von  dem  Schiffer  als  solchem  kraft  der  in
Prä#  Gesetzbuch  ihm  ertheilten  Befugnisse  unter  Zusicherung  einer

mie  und  unter  Verpfändung  von  Schiff,  Fracht  und  Ladung
von  einem  oder  mehreren  dieser  Gegenstände  in  der  Art  einiangen
  wird,  daß  der  Gläubiger  wegen  seiner  Ansprüche  nur  an

e  z  M
erpfändeten  (verbodmeten)  Gegenstände  nach  der  Ankunft  des

Siehe  Anmerkung  zu  8  564  S.  264.
Igl.  GVG  101  Nr.  3  (S.  5  EG  z.  HGB  Art.  2).
Frledberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  19