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290  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  VI.  8  680—687.

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Schiffes  an  dem  Orte  sich  halten  kann,  wo  die  Reise  enden  soll,
für  welche  das  Geschäft  eingegangen  ist  (Bodmereireise).

§  680.  [681.]  Bodmerei  kann  von  dem  Schiffer  nur  in
folgenden  Fällen  eingegangen  werden:

1.  während  sich  das  Schiff  außerhalb  des  Heimathshafens  befindet,
  zum  Zwecke  der  Ausführung  der  Reise  nach  Maßgabe
der  88  528,  538  bis  540,  542;

2.  während  der  Reise  im  alleinigen  Interesse  der  Ladungsbetheiligten
  zum  Zwecke  der  Erhaltung  und  Weiterbeförderung  der  Ladung

  nach  Maßgabe  der  §§  535,  542,  632.

Im  Falle  des  Absatz  1  Nr.  2  kann  der  Schiffer  die  Ladung
allein  verbodmen,  in  allen  übrigen  Fällen  kann  er  zwar  das  Schiff
oder  die  Fracht  allein,  die  Ladung  aber  nur  zusammen  mit  dem
Schiffe  und  der  Fracht  verbodmen.

In  der  Verbodmung  des  Schiffes  ohne  Erwähnung  der  Fracht
ist  die  Verbodmung  der  Fracht  nicht  enthalten.  Werden  aber  Schiff
und  Ladung  verbodmet,  so  gilt  die  Fracht  als  mitverbodmet.

Die  Verbodmung  der  Fracht  ist  zulässig,  solange  diese  der  Seegefahr
  noch  nicht  entzogen  ist.

Auch  die  Fracht  desjenigen  Theiles  der  Reise,  welcher  noch  nicht
angetreten  ist,  kann  verbodmet  werden.

§  681.  1682.]  Die  Höhe  der  Bodmereiprämie  ist  ohne  Beschränkung
  dem  Uebereinkommen  der  Parteien  überlassen.

Die  Prämie  umfaßt  in  Ermangelung  einer  entgegenstehenden
Vereinbarung  auch  die  Zinsen.

§  682.  [683.]  Ueber  die  Verbodmung  muß  von  dem  Schiffer
ein  Bodmereibrief  ausgestellt  werden.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  hat
der  Gläubiger  diejenigen  Rechte,  welche  ihm  zustehen  würden,  wenn
der  Schiffer  zur  Befriedigung  des  Bedürfnisses  ein  einfaches  Kreditgeschäft
  eingegangen  wäre.

8  683.  L684.]  Der  Bodmereigeber  kann  verlangen,  daß  der
Bodmereibrief  enthält:

1.  den  Namen  des  Bodmereigläubigers;

2.  den  Kapitalbetrag  der  Bodmereischuld;

3.  den  Betrag  der  Bodmereiprämie  oder  den  Gesammtbetrag  der

dem  Gläubiger  zu  zahlenden  Summe;

die  Bezeichnung  der  verbodmeten  Gegenstände;

die  Bezeichnung  des  Schiffes  und  des  Schiffers;

die  Bodmereireise;

die  Zeit,  zu  welcher  die  Bodmereischuld  gezahlt  werden  soll;
den  Ort,  wo  die  Zahlung  erfolgen  soll;

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