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Bodmerei.  291

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die  Bezeichnung  der  Urkunde  im  Texte  als  Bodmereibrief  oder
die  Erklärung,  daß  die  Schuld  als  Bodmereischuld  eingegangen
ist,  oder  eine  andere  das  Wesen  der  Bodmerei  genügend  bezeichnende
  Erklärung;
die  Umstände,  welche  die  Eingehung  der  Bodmerei  nothwendig
gemacht  haben;
den  Tag  und  den  Ort  der  Ausstellung;
12,  die  Unterschrift  des  Schiffers.
Die  Unterschrift  des  Schiffers  ist  auf  Verlangen  in  öffentlich
beglaubigter  Form  zu  ertheilen.
8  684.  D685.]  Auf  Verlangen  des  Bodmereigebers  ist  der
Bodmereibrief,  sofern  nicht  das  Gegentheil  vereinbart  ist,  an  die
rder  des  Gläubigers  oder  lediglich  an  Order  zu  stellen.  Im

letzteeen  Falle  ist  unter  der  Order  die  Order  des  Bodmereigebers
zu  verstehen.

7  8  685.  686.]  Ist  vor  der  Ausstellung  des  Bodmereibriefs
ie  Nothwendigkeit  der  Eingehung  des  Geschäfts  von  dem  deutschen
onsul7  und  in  dessen  Ermangelung  von  dem  Gericht  oder  der  sonst

buständigen  Behörde  des  Ortes  der  Ausstellung,  sofern  es  aber  auch

an  einer  solchen  fehlt,  von  den  Schiffsoffizieren  urkundlich  bezeugt,
so  wird  angenommen,  daß  der  Schiffer  zur  Eingehung  des  Geschäfts

Ia  dem  vorliegenden  Umfange  befugt  gewesen  sei.  Es  findet  jedoch
er  Gegenbeweis  statt.

9  §  686.  I687.)  Der  Bodmereigeber  kann  die  Ausstellung  des
odmereibriefs  in  mehreren  Exemplaren  verlangen.

—  Werden  mehrere  Exemplare  ausgestellt,  so  ist  in  jedem  Exemplar

nzugeben,  wie  viele  ertheilt  sind.

üb  Der  Einwand,  daß  der  Schiffer  zur  Eingehung  des  Geschäfts

seierhaupt  oder  in  dem  vorliegenden  Umfange  nicht  befugt  gewesen
ist  auch  gegen  den  Indossatar  zulässig.

B  8  687.  [688.]  Die  Bodmereischuld  ist,  sofern  nicht  in  dem
odmereibriefe  selbst  eine  andere  Bestimmung  getroffen  ist,  in  dem
4  rimmungshafen  der  Bodmereireise  und  am  achten  Tage  nach  der

—  Jft  des  Schiffes  in  diesem  Hafen  zu  zahlen.

zur  MGS  11.  67,  37  (BGBl  143):  In  Betreff  der  Befugniß  der  Konsuln

in  eitwirkung  bei  dem  Verkaufe  eines  Schiffes  durch  den  Schiffer  und  bei
eisbehung  von  Bodmereigeschäften,  sowie  in  Betreff  der  einstweiligen  Streitiglietzt
  „zbischen  Schiffer  und  Mannschaft  sind  die  Vorschriften  der  Artikel  499
denoo  l,  537,  547  lbeide  jetzt  fortgefallen],  686  ljetzt  685]  des  Allgemeinen
15./3  den  Handelsgesetzbuchs  maßgebend.  —  Gebühren  dafür:  vgl.  Tarif
68  (B0  Bl  23),  1./7.  72  (RGBl  248).

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