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292  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  VI.  8  688—698.

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Von  dem  Zahlungstag  an  laufen  Zinsen  von  der  ganzen  Bod—
mereischuld  einschließlich  der  Prämie.  Diese  Vorschrift  findet  keine
Anwendung,  wenn  die  Prämie  nach  Zeit  bedungen  ist;  die  Zeit—
prämie  läuft  aber  bis  zur  Zahlung  des  Bodmereikapitals.

§  688.  [689.]  Zur  Zahlungszeit  kann  die  Zahlung  der  Bodmereischuld
  dem  legitimirten  Inhaber  auch  nur  eines  Exemplars
des  Bodmereibriefs  nicht  verweigert  werden.  ·

Die  Zahlung  kann  nur  gegen  Rückgabe  dieses  Exemplars  ver—
langt  werden,  auf  welchem  über  die  Zahlung  zu  quittiren  ist.

§  689.  [690.]  Melden  sich  mehrere  legitimirte  Bodmereibriefsinhaber,
  so  sind  sie  sämmtlich  zurückzuweisen,  die  Gelder,  wenn  die
verbodmeten  Gegenstände  befreit  werden  sollen,  öffentlich  oder,  falls
dies  nicht  thunlich  ist,  sonst  in  sicherer  Weise  zu  hinterlegen  und  die
Bodmereibriefsinhaber,  die  sich  gemeldet  haben,  unter  Angabe  der
Gründe  des  Verfahrens  hiervon  zu  benachrichtigen.

Kann  eine  öffentliche  Hinterlegung  nicht  erfolgen,  so  ist  der
Hinterleger  befugt,  über  sein  Verfahren  und  dessen  Gründe  eine
öffentliche  Urkunde  errichten  zu  lassen  und  die  daraus  entstehenden
Kosten  von  der  Bodmereischuld  abzuziehen.

§  690.  I691.]  Dem  Bodmereigläubiger  fällt  weder  die  große
noch  die  besondere  Haverei  zu  Last.

Soweit  jedoch  die  verbodmeten  Gegenstände  durch  große  oder
besondere  Haverei  zur  Befriedigung  des  Bodmereigläubigers  unzureichend
  werden,  hat  er  den  hieraus  entstehenden  Nachtheil  zu  tragen.

§  691.  1692.]  Jeder  der  verbodmeten  Gegenstände  haftet  dem
Bodmereigläubiger  für  die  ganze  Bodmereischuld.

Sobald  das  Schiff  im  Bestimmungshafen  der  Bodmereireise
angekommen  ist,  kann  der  Gläubiger  die  verbodmeten  Gegenstände
mit  Arrest  belegen  lassen;  zur  Anordnung  des  Arrestes  ist  nicht  erforderlich,
  daß  ein  Arrestgrund  glaubhaft  gemacht  wird.

§  692.  1693.])  Der  Schiffer  hat  für  die  Bewahrung  und
Erhaltung  der  verbodmeten  Gegenstände  zu  sorgen;  er  darf  ohne
dringende  Gründe  keine  Handlung  vornehmen,  durch  welche  die  Gefahr
  für  den  Bodmereigeber  eine  größere  oder  eine  andere  wird,
als  dieser  bei  dem  Abschlusse  des  Vertrags  voraussetzen  mußte.

Handelt  der  Schiffer  diesen  Vorschriften  zuwider,  so  ist  er  dem
Bodmereigläubiger  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich
  (§  512).  ·

§693.[694.]VerändertderSchifferwillkürlichdieBodmereireise
  oder  weicht  er  von  dem  ihr  entsprechenden  Wege  willkürlich  ab
oder  setzt  er  nach  ihrer  Beendigung  die  verbodmeten  Gegenstände