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Bodmerei.  293

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von  neuem  einer  Seegefahr  aus,  ohne  das  Interesse  des  Gläu—
bigers  es  gebietet,  so  haftet  er  dem  Gläubiger  für  die  Bodmerei—
schuld  insoweit  persönlich,  als  dieser  aus  den  verbodmeten  Gegen—
tänden  seine  Befriedigung  nicht  erhält,  es  sei  denn,  daß  die  unter—
liebene  Befriedigung  durch  die  Veränderung  der  Reise  oder  die
Abweichung  oder  die  neue  Seefahrt  nicht  verursacht  ist.

8  694.  [695.]  Der  Schiffer  darf  die  verbodmete  Ladung  vor
der  Befriedigung  oder  Sicherstellung  des  Gläubigers  weder  ganz
noch  theilweise  ausliefern,  widrigenfalls  er  dem  Gläubiger  für  die

odmereischuld  insoweit  persönlich  verpflichtet  wird,  als  dieser  aus
en  ausgelieferten  Gütern  zur  Zeit  der  Auslieferung  hätte  befriedigt
erden  können.
Es  wird  vermuthet,  daß  der  Gläubiger  seine  vollständige  Befriedigung
  hätte  erlangen  können.
b;  8  695.  [696.1  Hat  der  Rheder  in  den  Fällen  der  88  692
*s  694  die  Handlungsweise  des  Schiffers  angeordnet,  so  kommen
ie  Vorschriften  des  §  512  Absatz  2,  3  zur  Anwendung.
8§  696.  [697.1  Wird  zur  Zahlungszeit  die  Bodmereischuld
nicht  bezahlt,  so  kann  sich  der  Gläubiger  aus  den  verbodmeten
Tegenständen  befriedigen.  Die  Befriedigung  erfolgt  nach  den  für
ie  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften.
de  In  Ansehung  des  Schiffes  und  der  Fracht  ist  die  Klage  gegen
un  Schiffer  oder  den  Rheder  zu  richten;  das  gegen  den  Schiffer
hangene  Urtheil  ist  auch  gegenüber  dem  Rheder  wirksam.  In
nsehung  der  Ladung  ist  die  Klage  vor  der  Auslieferung  gegen  den
iffer  zu  richten.
bod  Zum  Nachtheil  eines  dritten  Erwerbers,  der  den  Besitz  der  ver-*
  meten  Ladung  in  gutem  Glauben  erlangt  hat,  kann  der  Gläubiger
n  seinen  Rechten  keinen  Gebrauch  machen.
verb  98  (698.]  Der  Empfänger,  dem  bei  der  Annahme  der
estet  meten  Güter  bekannt  ist,  daß  auf  ihnen  eine  Bodmereischuld
welch-  wird  dem  Gläubiger  für  die  Schuld  bis  zu  dem  Werthe,
versämn.  die  Güter  zur  Zeit  ihrer  Auslieferung  haben,  insoweit
erfobnlich  verpflichtet,  als  der  Gläubiger,  falls  die  Auslieferung  nicht
gt  wäre,  aus  den  Gütern  hätte  befriedigt  werden  können.
utt  698.  [699.1  Wird  vor  dem  Antritte  der  Bodmereireise  die
Bezahlehmung  aufgegeben,  so  ist  der  Gläubiger  befugt,  die  sofortige
welche  ung  der  Bodmereischuld  an  dem  Orte  zu  verlangen,  an
hltnig  die  Bodmerei  eingegangen  ist;  er  muß  sich  jedoch  eine  ver-Herabseruhige
  Herabsetzung  der  Prämie  gefallen  lassen;  bei  der
übern  etzung  ist  vorzugsweise  das  Verhältniß  der  bestandenen  zu  der
ommenen  Gefahr  maßgebend.