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294  H6GB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  VI.  8  699.  Abschn.  VII.  Tit.  I.  8  700—706.

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Wird  die  Bodmereireise  in  einem  anderen  als  in  ihrem  Be—
stimmungshafen  beendet,  so  ist  die  Bodmereischuld  ohne  einen  Abzug
von  der  Prämie  in  diesem  anderen  Hafen  nach  dem  Ablaufe  der
vertragsmäßigen  und  in  deren  Ermangelung  der  achttägigen  Zah—
lungsfrist  (§  687)  zu  zahlen.  Die  Zahlungsfrist  wird  von  dem  Tage
der  endgültigen  Einstellung  der  Reise  berechnet.

Soweit  sich  nicht  aus  den  Vorschriften  der  Absätze  1,  2  ein
Anderes  ergiebt,  kommen  auch  in  diesen  Fällen  die  Vorschriften  der
88  688  bis  697  zur  Anwendung.

§  699.  1700.])  1  Die  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Abschnitts
  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Schiffer  zugleich
Miteigenthümer  oder  Alleineigenthümer  des  Schiffes  oder  der  Ladung
oder  beider  ist  oder  daß  er  auf  Grund  einer  besonderen  Anweisung
der  Betheiligten  die  Bodmerei  eingegangen  ist.

Siebenter  Abschnitt.  Haverei.

Erster  Titel.
Große  (gemeinschaftliche)  Haverei  und  besondere  Haverei.

§  700.  I702.]  Alle  Schäden,  die  dem  Schiffe  oder  der  Ladung
oder  beiden  zum  Zwecke  der  Errettung  beider  aus  einer  gemeinsamen
Gefahr  von  dem  Schiffer  oder  auf  dessen  Geheiß  vorsätzlich  zugefügt
werden,  sowie  auch  die  durch  solche  Maßregeln  ferner  verursachten
Schäden,  ingleichen  die  Kosten,  die  zu  demselben  Zwecke  aufgewendet
werden,  sind  große  Haverei.

Die  große  Haverei  wird  von  Schiff,  Fracht  und  Ladung  gemeinschaftlich
  getragen.

§  701.  [703.]  Alle  nicht  zur  großen  Haverei  gehörigen,  durch
einen  Unfall  verursachten  Schäden  und  Kosten,  soweit  die  letzteren
nicht  unter  den  8  621  fallen,  sind  besondere  Haverei.

Die  besondere  Haverei  wird  von  den  Eigenthümern  des  Schiffes
und  der  Ladung,  von  jedem  für  sich  allein,  getragen.

§  702.  I704.]  Die  Anwendung  der  Vorschriften  über  die
große  Haverei  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Gefahr  in
Folge  des  Verschuldens  eines  Dritten  oder  auch  eines  Betheiligten
herbeigeführt  ist.

Der  Betheiligte,  welchem  ein  solches  Verschulden  zur  Last  fällt,
kann  jedoch  nicht  allein  wegen  des  ihm  entstandenen  Schadens  kein-1

  BGB  gs  1259  ff.  (Art.  701)  (s.  oben  S.  233).

?  Vgl.  G,  betr.  die  Untersuchung  von  Sceunfällen.  27./7.  77  (Anhang
XXIV).