Bodmerei.  Haverei.  295
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Vergütung  fordern,  sondern  ist  auch  den  Beitragspflichtigen  für  den
Verlust  verantwortlich,  den  sie  dadurch  erleiden,  daß  der  Schaden
als  große  Haverei  zur  Vertheilung  kommt.

Ist  die  Gefahr  durch  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  verschuldet,
  so  trägt  die  Folgen  dieses  Verschuldens  auch  der  Rheder
nach  Maßgabe  der  88  485,  486.

§  703.  T705.]  Die  Havereivertheilung  tritt  nur  ein,  wenn
’'  das  Schiff  als  auch  die  Ladung  und  zwar  jeder  dieser  Gegenande
  entweder  ganz  oder  theilweise  wirklich  gerettet  worden  ist.

t  S  704.  [706.]  Die  Verpflichtung,  von  einem  geretteten  Gegen—
ande  beizutragen,  wird  dadurch,  daß  der  Gegenstand  später  von
einer  besonderen  Haverei  betroffen  wird,  nur  dann  vollständig  auf—
gehoben,  wenn  der  Gegenstand  ganz  verloren  geht.

H  8  705.  [707.]  Der  Anspruch  auf  Vergütung  einer  zur  großen
Saberei  gehörenden  Beschädigung  wird  durch  eine  besondere  Haverei,
ne  den  beschädigten  Gegenstand  später  trifft,  sei  es,  daß  er  von
welem  beschädigt  wird  oder  ganz  verloren  geht,  nur  dann  aufgehoben,
hann  der  spätere  Unfall  mit  dem  früheren  in  keinem  Zusammenfrüs
  steht,  und  nur  insoweit,  als  der  spätere  Unfall  auch  den
.  heren  Schaden  nach  sich  gezogen  haben  würde,  wenn  dieser  nicht
keits  entstanden  gewesen  wäre.
herst  ind  jedoch  vor  dem  Eintritte  des  späteren  Unfalls  zur  Wieder—
genkellung  des  beschädigten  Gegenstandes  bereits  Aufwendungen
beseich,  so  bleibt  rücksichtlich  dieser  der  Anspruch  auf  Vergütung
sehes  Wo.  (V08.]  Große  Haverei  liegt  namentlich  in  den  nach-Ür
  nden  Fällen  vor,  vorausgesetzt,  daß  zugleich  die  Erfordernisse
dens  700,  702,  703  insoweit  vorhanden  sind,  als  in  den  folgenorschriften
  nichts  Besonderes  bestimmt  ist:

WVenn  Waaren,  Schiffstheile  oder  Schiffsgeräthschaften  über
Bord  geworfen,  Masten  gekappt,  Taue  oder  Segel  weggeschnitten,
  Anker,  Ankertaue  oder  Ankerketten  geschlippt  oder  gekappt
  werden.

Sowohl  diese  Schäden  selbst  als  die  durch  solche  Maßregeln
an  Schiff  oder  Ladung  ferner  verursachten  Schäden  gehören
2  zur  großen  Haverei.

E  enn  zur  Erleichterung  des  Schiffes  die  Ladung  ganz  oder
heilweise  in  Leichterfahrzeuge  übergeladen  wird.

Es  gehört  zur  großen  Haverei  sowohl  der  Leichterlohn  als
or  Schaden,  der  bei  dem  Ueberladen  in  das  Leichterfahrzeug
er  bei  dem  Rückladen  in  das  Schiff  der  Ladung  oder  dem