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HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  VII.  Tit.  I.  8  707.

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Schiffe  zugefügt  wird,  sowie  der  Schaden,  den  die  Ladung  auf
dem  Leichterfahrzeug  erleidet.

Muß  die  Erleichterung  im  regelmäßigen  Verlaufe  der  Reise
erfolgen,  so  liegt  große  Haverei  nicht  vor.

Wenn  das  Schiff  absichtlich  auf  den  Strand  gesetzt  wird,  jedoch
nur,  wenn  es  zum  Zwecke  der  Abwendung  des  Unterganges
oder  der  Nehmung  geschieht.

Sowohl  die  durch  die  Strandung  einschließlich  der  Abbringung
  entstehenden  Schäden  als  auch  die  Kosten  der  Abbringung
  gehören  zur  großen  Haverei.

Wird  das  behufs  der  Abwendung  des  Unterganges  auf  den
Strand  gesetzte  Schiff  nicht  abgebracht  oder  nach  der  Abbringung
  reparaturunfähig  befunden  (§  479),  so  findet  eine
Hovereivertheilung  nicht  statt.

Strandet  das  Schiff,  ohne  daß  die  Strandung  zur  Rettung

von  Schiff  und  Ladung  vorsätzlich  herbeigeführt  ist,  so  gehören
zwar  nicht  die  durch  die  Strandung  veranlaßten  Schäden,
wohl  aber  die  auf  die  Abbringung  verwendeten  Kosten  und  die
zu  diesem  Zwecke  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  absichtlich  zugefügten
  Schäden  zur  großen  Haverei.
Wenn  das  Schiff  zur  Vermeidung  einer  dem  Schiffe  und  der
Ladung  im  Falle  der  Fortsetzung  der  Reise  drohenden  gemeinsamen
  Gefahr  in  einen  Nothhafen  einläuft,  insbesondere  wenn
das  Einlaufen  zur  nothwendigen  Ausbesserung  eines  Schadens
erfolgt,  den  das  Schiff  während  der  Reise  erlitten  hat.

Es  gehören  in  diesem  Falle  zur  großen  Haverei  die  Kosten
des  Einlaufens  und  des  Auslaufens,  die  das  Schiff  selbst
treffenden  Aufenthaltskosten,  die  der  Schiffsbesatzung  während
des  Aufenthalts  gebührende  Heuer  und  Kost,  die  Auslagen
für  die  Unterbringung  der  Schiffsbesatzung  am  Lande,  solange
die  Besatzung  nicht  an  Bord  verbleiben  kann,  ferner,  falls  die
Ladung  wegen  des  Grundes,  welcher  das  Einlaufen  in  den
Nothhafen  herbeigeführt  hat,  gelöscht  werden  muß,  die  Kosten
des  Verbringens  von  Bord  und  an  Bord  sowie  die  Kosten
der  Aufbewahrung  der  Ladung  am  Lande  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
  in  welchem  sie  wieder  an  Bord  gebracht  werden  kann.

Die  sämmtlichen  Aufenthaltskosten  kommen  nur  für  die  Beit
der  Fortdauer  des  Grundes  in  Rechnung,  der  das  Einlaufen
in  den  Nothhafen  herbeigeführt  hat.  Liegt  der  Grund  in  einer
nothwendigen  Ausbesserung  des  Schiffes,  so  kommen  außerdem
die  Aufenthaltskosten  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  in  Rechnungin
  welchem  die  Ausbesserung  hätte  vollendet  sein  können.