Haverei.  297

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Die  Kosten  der  Ausbesserung  des  Schiffes  gehören  nur  in—
soweit  zur  großen  Haverei,  als  der  auszubessernde  Schaden
selbst  große  Haverei  ist.  «

5.  Wenn  das  Schiff  gegen  Feinde  oder  Seeräuber  vertheidigt  wird.

Die  bei  der  Vertheidigung  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  zu—
gefügten  Beschädigungen,  der  dabei  verbrauchte  Schießbedarf
und,  falls  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  bei  der  Vertheidi—
gung  verwundet  oder  getödtet  wird,  die  Heilungs-  und  Be—
gräbnißkosten  sowie  die  nach  den  88  553,  554  dieses  Gesetzbuchs
  und  den  88  49,  51  der  Seemannsordnung:  zu  zahlenden
Belohnungen  bilden  die  große  Haverei.

b.  Wenn  im  Falle  der  Anhaltung  des  Schiffes  durch  Feinde  oder
Seeräuber  Schiff  und  Ladung  losgekauft  werden.

Was  zum  Loskaufe  gegeben  ist,  bildet  nebst  den  durch  den

Unterhalt  und  die  Auslösung  der  Geiseln  entstehenden  Kosten
die  große  Haoverei.
Wenn  die  Beschaffung  der  zur  Deckung  der  großen  Haverei
während  der  Reise  erforderlichen  Gelder  Verluste  und  Kosten
verursacht  oder  wenn  durch  die  Auseinandersetzung  unter  den
Betheiligten  Kosten  entstehen.

Diese  Verluste  und  Kosten  gehören  gleichfalls  zur  großen

overei.

Dahin  werden  insbesondere  gezählt  der  Verlust  an  den
während  der  Reise  verkauften  Gütern;  die  Bodmereiprämie,
wenn  das  erforderliche  Geld  durch  Bodmerei  ausgenommen
wird,  und  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  die  Prämie  für  die
Versicherung  des  aufgewendeten  Geldes,  die  Kosten  für  die
Ermittelung  der  Schäden  und  für  die  Aufmachung  der  Rechnung
  über  die  große  Haverei  (Dispacheh.

"  8  707.  [709.]  Nicht  als  große  Haverei,  sondern  als  besondere
averei  werden  angesehen:

die  Verluste  und  Kosten,  welche,  wenn  auch  während  der

eise,  aus  der  in  Folge  einer  besonderen  Haverei  nöthig  gewordenen
  Beschaffung  von  Geld  entstehen;

die  Reklamekosten,  auch  wenn  Schiff  und  Ladung  zusammen

und  beide  mit  Erfolg  reklamirt  werden;

die  durch  Prangen  verursachte  Beschädigung  des  Schiffes,  seines

Zubehörs  und  der  Ladung,  selbst  wenn,  um  der  Strandung
der  Nehmung  zu  entgehen,  geprangt  worden  ist.

Siehe  Anhang  XX  1.