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298  HGB  Buch  IV.  Sechandel.  Abschn.  VII.  Tit.  I.  8  708—717.

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§  708.  [710.]  In  den  Fällen  der  großen  Haverei  bleiben
bei  der  Schadensberechnung  die  Beschädigungen  und  Verluste  außer
Ansatz,  welche  die  nachstehenden  Gegenstände  betreffen:

1.  nicht  unter  Deck  geladene  Güter;  diese  Vorschrift  findet  jedoch
bei  der  Küstenschiffahrt  insofern  keine  Anwendung,  als  Deck—
ladungen  durch  die  Landesgesetze  für  zulässig  erklärt  sind
(8566);

2.  Güter,  über  die  weder  ein  Konnossement  ausgestellt  ist  noch
das  Manifest  oder  Ladebuch  Auskunft  giebt;

3.  Kostbarkeiten,  Kunstgegenstände,  Geld  und  Werthpapiere,  die
dem  Schiffer  nicht  gehörig  bezeichnet  worden  sind  (8  607).
§  709.  I711.]  Der  an  dem  Schiffe  oder  dem  Zubehöre  des

Schiffes  entstandene,  zur  großen  Haverei  gehörige  Schaden  ist,  wenn
die  Ausbesserung  während  der  Reise  erfolgt,  am  Orte  der  Ausbesserung
  und  vor  dieser,  sonst  an  dem  Orte,  wo  die  Reise  endet,
durch  Sachverständige  zu  ermitteln  und  zu  schätzen.  Die  Taxe  muß
die  Veranschlagung  der  erforderlichen  Ausbesserungskosten  enthalten.
Sie  ist,  wenn  während  der  Reise  ausgebessert  wird,  für  die  Schadensberechnung
  insoweit  maßgebend,  als  nicht  die  Ausführungskosten
unter  den  Anschlagssummen  bleiben.  War  die  Aufnahme  einer
Taxe  nicht  ausführbar,  so  entscheidet  der  Betrag  der  auf  die  erforderliche
  Ausbesserung  wirklich  verwendeten  Kosten.

Soweit  die  Ausbesserung  nicht  während  der  Reise  geschieht,  ist
die  Abschätzung  für  die  Schadensberechnung  ausschließlich  maßgebend.

§  710.  [712.]  Der  nach  Maßgabe  des  §  709  ermittelte  volle
Betrag  der  Ausbesserungskosten  bestimmt  die  zu  leistende  Vergütung,
wenn  das  Schiff  zur  Zeit  der  Beschädigung  noch  nicht  ein  volles
Jahr  zu  Wasser  war.

Dasselbe  gilt  von  der  Vergütung  für  einzelne  Theile  des
Schiffes,  namentlich  für  die  Metallhaut,  sowie  für  einzelne  Theile
des  Zubehörs,  wenn  solche  Theile  noch  nicht  ein  volles  Jahr  in
Gebrauch  waren.

In  den  übrigen  Fällen  wird  von  dem  vollen  Betrage  wegen
des  Unterschieds  zwischen  alt  und  neu  ein  Drittheil,  bei  den  Ankerketten
  ein  Sechstheil,  bei  den  Ankern  jedoch  nichts  abgezogen.

Von  dem  vollen  Betrage  kommen  ferner  in  Abzug  der  volle
Erlös  oder  Werth  der  noch  vorhandenen  alten  Stücke,  welche  dur
neue  ersetzt  sind  oder  zu  ersetzen  sind.

Findet  ein  solcher  Abzug  und  zugleich  der  Abzug  wegen  des
Unterschieds  zwischen  alt  und  neu  statt,  so  ist  zuerst  dieser  letzter
und  sodann  von  dem  verbleibenden  Betrage  der  andere  Abzug  zu
machen.