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Haverei.  299
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§  711.  I713.]  Die  Vergütung  für  aufgeopferte  Güter  wird
durch  den  Marktpreis  bestimmt,  welchen  Güter  derselben  Art  und
Beschaffenheit  am  Bestimmungsorte  bei  dem  Beginne  der  Löschung
des  Schiffes  haben.

In  Ermangelung  eines  Marktpreises  oder  sofern  über  den
Marktpreis  oder  dessen  Anwendung,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf
die  Beschaffenheit  der  Güter,  Zweifel  bestehen,  wird  der  Preis  durch
Sachverständige  ermittelt.  »

Von  dem  Preise  kommt  in  Abzug,  was  an  Fracht,  Zöllen  oder
Kosten  in  Folge  des  Verlustes  der  Güter  erspart  wird.

Zu  den  aufgeopferten  Gütern  gehören  auch  diejenigen,  welche
zur  Deckung  der  großen  Haverei  verkauft  worden  sind  (8  706  Nr.  7).

8  712.  I714.]  Die  Vergütung  für  Güter,  die  eine  zur  großen
Haverei  gehörige  Beschädigung  erlitten  haben,  wird  bestimmt  durch
den  Unterschied  zwischen  dem  durch  Sachverständige  zu  ermittelnden
Verkaufswerthe,  welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande  am  Be—
timmungsorte  bei  dem  Beginne  der  Löschung  des  Schiffes  haben,
und  dem  im  8  711  bezeichneten  Preise  nach  Abzug  der  Zölle  und
Kosten,  soweit  sie  in  Folge  der  Beschädigung  erspart  sind.

8  713.  I715.)  Die  vor,  bei  oder  nach  dem  Havereifall  entstandenen,

  zur  großen  Haverei  nicht  gehörenden  Werthsverringerungen

und  Verluste  sind  bei  der  Berechnung  der  Vergütung  (88  711,  712)
zug  zu  bringen.

8  714.  I716.]  Endet  die  Reise  für  Schiff  und  Ladung  nicht
Bestimmungshafen,  sondern  an  einem  andern  Orte,  so  tritt  dieser
lctere,  endet  sie  durch  Verlust  des  Schiffes,  so  tritt  der  Ort,  wohin

Ladung  in  Sicherheit  gebracht  ist,  für  die  Ermittelung  der  Verhütung
  an  die  Stelle  des  Bestimmungsorts.

b  §  715.  LI717.]  Die  Vergütung  für  entgangene  Fracht  wird
estimmt  durch  den  Frachtbetrag,  welcher  für  die  aufgeopferten  Güter
O.  trichten  gewesen  sein  würde,  wenn  sie  mit  dem  Schiffe  an  dem
rte  ihrer  Bestimmung  oder,  wenn  dieser  von  dem  Schiffe  nicht  erreicht
  wird,  an  dem  Orte  angelangt  wären,  wo  die  Reise  endet.

bil  9#716.  [718.]  Der  gesammte  Schaden,  welcher  die  große  Haverei
idet,  wird  über  das  Schiff,  die  Ladung  und  die  Fracht  nach  dem
brrhältnisse  des  Werthes  des  Schiffes  und  der  Ladung  und  des  Beags

  der  Fracht  vertheilt.
8  717.  [719.]  Das  Schiff  nebst  Zubehör  trägt  bei:

mit  dem  Werthe,  welchen  es  in  dem  Zustand  am  Ende  der  Reise
bei  dem  Beginne  der  Löschung  hat;