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300  HGB  Buch  IV.  Sechandel.  Abschn.  VII.  Tit.  I.  8  718—725.

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2.  mit  dem  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommenden  Schaden
an  Schiff  und  Zubehör.

Von  dem  im  Absatz  1  Nr.  1  bezeichneten  Werthe  ist  der  noch
vorhandene  Werth  derjenigen  Ausbesserungen  und  Anschaffungen  abzuziehen,
  welche  erst  nach  dem  Havereifall  erfolgt  sind.

§  718.  [720.]  Die  Ladung  trägt  bei:

1.  mit  den  am  Ende  der  Reise  bei  dem  Beginne  der  Löschung
noch  vorhandenen  Gütern  oder,  wenn  die  Reise  durch  den
Verlust  des  Schiffes  endet  (8  714),  mit  den  in  Sicherheit  gebrachten
  Gütern,  soweit  in  beiden  Fällen  diese  Güter  sich  zur
Zeit  des  Havereifalls  an  Bord  des  Schiffes  oder  eines  Leichterfahrzeugs
  (§  706  Nr.  2)  befunden  haben;

2.  mit  den  aufgeopferten  Gütern  (711).

§  719.  1721  Abs.  1,  3.]  Bei  der  Ermittelung  des  Beitrags
kommt  in  Ansatz:
1.  für  Güter,  die  unversehrt  sind,  der  Marktpreis  oder  der  durch
Sachverständige  zu  ermittelnde  Preis  (8  711),  welchen  sie  am
Ende  der  Reise  bei  dem  Beginn  und  am  Orte  der  Löschung
des  Schiffes,  oder,  wenn  die  Reise  durch  Verlust  des  Schiffes
endet  (§  714),  zur  Zeit  und  am  Orte  der  Bergung  haben,  nach
Abzug  der  Fracht,  Zölle  und  sonstigen  Kosten;
2.  für  Güter,  die  während  der  Reise  verdorben  sind  oder  eine  zur
großen  Haverei  nicht  gehörige  Beschädigung  erlitten  haben,  der
durch  Sachverständige  zu  ermittelnde  Verkaufswerth  (8  712))
welchen  die  Güter  im  beschädigten  Zustande  zu  der  in  Nr.
erwähnten  Zeit  und  an  dem  dort  bezeichneten  Orte  haben,  nach
Abzug  der  Fracht,  Zölle  und  sonstigen  Kosten;
3.  für  Güter,  die  aufgeopfert  worden  sind,  der  Betrag,  welcher
dafür  nach  §  711  als  große  Haverei  in  Rechnung  kommt;
4.  für  Güter,  die  eine  zur  großen  Haverei  gehörige  Beschädigung
erlitten  haben,  der  nach  Nr.  2  zu  ermittelnde  Werth,  welchen
die  Güter  im  beschädigten  Zustande  haben,  und  der  Werthsunterschied,
  welcher  nach  §  712  für  die  Beschädigung  als  große
Haverei  in  Rechnung  kommt.
§  720.  I722.]  Sind  Güter  geworfen,  so  haben  sie  zu  der
gleichzeitigen  oder  einer  späteren  großen  Haverei  im  Falle  ihren
Bergung  nur  beizutragen,  wenn  der  Eigenthümer  eine  Vergütung
verlangt.

§  721.  [723.]  Die  Frachtgelder  tragen  bei  mit  zwei  Drittheilen
1.  des  Bruttobetrags,  welcher  verdient  ist;