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Haverei.  301

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2.  des  Betrags,  welcher  nach  §  715  als  große  Haverei  in  Rechnung

  kommt.
leberfahrtsgelder  tragen  bei  mit  dem  Betrage,  welcher  im  Falle
des  Verlustes  des  Schiffes  eingebüßt  wäre  (§  670),  nach  Abzug  der
Losten,  die  alsdann  erspart  sein  würden.

§  722.  [724.]  Haftet  auf  einem  beitragspflichtigen  Gegenstand
eine  durch  einen  späteren  Nothfall  begründete  Forderung,  so  trägt  der
Gegenstand  nur  mit  seinem  Werthe  nach  Abzug  dieser  Forderung  bei.
8  723.  [725.]  Zur  großen  Haverei  tragen  nicht  bei:

1.  die  Kriegs=  und  Mundvorräthe  des  Schiffes;
2.  die  Heuer  und  die  Habe  der  Schiffsbesatzung;
das  Reisegut  der  Reisenden.
Sind  Sachen  dieser  Art  aufgeopfert  oder  haben  sie  eine  zur
hroßen  Haverei  gehörige  Beschädigung  erlitten,  so  wird  dafür  nach
beiabgabe  der  88  711  bis  715  Vergütung  gewährt;  für  Kostbarda
  en,  Kunstgegenstände,  Geld  und  Werthpapiere  wird  jedoch  nur
*8  Vergütung  gewährt,  wenn  sie  dem  Schiffer  gehörig  bezeichnet
turden  sind  (§607).  Sachen,  für  die  eine  Vergütung  gewährt  wird,
gen  mit  dem  Werthe  oder  dem  Werthsunterschiede  bei,  welcher  als
große  Haverei  in  Rechnung  kommt.
sow  Die  im  §  708  erwähnten  Gegenstände  sind  beitragspflichtig,
eit  sie  gerettet  find.
ie  Bodmereigelder  sind  nicht  beitragspflichtig.
gin  8  724.  L726.]  Wenn  nach  dem  Havereifall  und  bis  zum  Bestane
  der  Löschung  am  Ende  der  Reise  ein  beitragspflichtiger  Gegengebt
  ganz  verloren  geht  (8  704)  oder  zu  einem  Theile  verloren
ort#der  im  Werthe  verringert,  insbesondere  gemäß  §  722  mit  einer
er  erung  belastet  wird,  so  tritt  eine  verhältnißmäßige  Erhöhung
con  den  übrigen  Gegenständen  zu  entrichtenden  Beiträge  ein.

e  Ist  der  Verlust  oder  die  Werthsverringerung  erst  nach  dem
Gegenne  der  Löschung  erfolgt,  so  geht  der  Beitrag,  welcher  auf  den
reich  ustand  fällt,  soweit.  dieser  zur  Berichtigung  des  Beitrags  unzu—

end  geworden  ist,  den  Vergütungsberechtigten  verloren.
vond  725.  [727.  Die  Vergütungsberechtigten  haben  wegen  der
von  Schiffe  und  der  Fracht  zu  entrichtenden  Beiträge  die  Rechte
Gütes  cähiffsgläubigern.  Auch  in  Ansehung  der  beitragspflichtigen
nent  teht  ihnen  an  den  einzelnen  Gütern  wegen  des  von  diesen
jedo  richtenden  Beitrags  ein  Pfandrecht  zu.  Das  Pfandrecht  kann
dritten  hach  der  Auslieferung  der  Güter  nicht  zum  Nachtheile  des
geltend  Erwerbers,  welcher  den  Besitz  in  gutem  Glauben  erlangt  hat,
gemacht  werden.